1Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Absatz 2, 3 und 3c[1] [Bis 27.01.2022: Unterlagen nach § 22 Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1] einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1[2] [Bis 27.01.2022: § 24 Abs. 1] Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. 2Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern.3Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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