(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

 

1.

§ 96 Nummer 1 bis 5b, 7 bis 18e oder Nummer 19 oder

Bis 26.01.2022:

bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 8 Absatz 3 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt,

 

2.

entgegen § 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,

 

3.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel in den Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu haben,

 

4.

entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt,

 

5.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt,

 

5a.

entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt,

 

6.

[2]einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 18 Absatz 2,

 

b)

§ 52b Absatz 3d Satz 2 oder Satz 3 oder

 

c)

§ 52b Absatz 3f Satz 3

zuwiderhandelt,

Bis 26.07.2023:

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 2 zuwiderhandelt,

 

7.

entgegen

 

a)

den §§ 20, 20b Absatz 5, § 20c Absatz 6, § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8 Satz 1 oder § 72b Absatz 2c Satz 1,[3] [Bis 27.01.2022: § 67 Absatz 8 Satz 1, § 72b Absatz 2c Satz 1 oder § 73 Absatz 3b Satz 4,],

 

b)

§ 21a Absatz 7 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1c Satz 1, § 63c Absatz 2, [Bis 27.01.2022: § 63h Absatz 2, ] [4]§ 63i Absatz 2 Satz 1, § 67 Absatz 6 Satz 1[5] oder

 

c)

[6]§ 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, [Bis 27.01.2022: jeweils auch in Verbindung mit § 69a, ] [7]entgegen § 67 Absatz 5 Satz 1 oder § 67 Absatz 9 Satz 1

Bis 15.08.2019:

c)

§ 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 69a, entgegen § 67 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

7a.

entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b oder 1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

8.

entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Absatz 1[8] [Bis 27.01.2022: § 73 Abs. 1 oder 1a] Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

9.[9]

 

9.

entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,

9a.[10]

 

9a.

ohne einen Stellvertreter nach § 40 Absatz 1a Satz 3 benannt zu haben, eine klinische Prüfung durchführt,

 

9.

[11]entgegen § 42b Absatz 1 die Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

Vom 01.01.2011 bis 26.01.2022:

9b.

entgegen § 42b Absatz 1 oder Absatz 2 die Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

 

10.

entgegen § 43 Abs. 1, 2 oder 3 [Bis 27.01.2022: Satz 1] [12] Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,

11.[13]

 

11.

entgegen § 43 Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, in nicht vorschriftsmäßiger Weise abgibt,

 

12.

Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen [Bis 27.01.2022: oder entgegen § 47 Abs. 1a ] [14]abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,

 

12a.

entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1 Muster ohne schriftliche Anforderung, in einer anderen als der kleinsten Packungsgröße oder über die zulässige Menge hinaus abgibt oder abgeben lässt,

 

13.

die in § 47[15] [Bis 27.01.2022: § 47 Abs. 1b oder] Abs. 4 Satz 3 oder in § 47a Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht richtig führt, oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

 

13a.

entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,

 

14.

entgegen § 50 Abs. 1 Einzelhandel mit Arzneimitteln betreibt,

 

15.

entgegen § 51 Abs. 1 Arzneimittel im Reisegewerbe feilbietet oder Bestellungen darauf aufsucht,

 

16.

entgegen § 52 Abs. 1 Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,

 

16a.

[16]entgegen § 52b Absatz 3e Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

16b.

[17]entgegen § 52b Absatz 3f Satz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

17.

entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, ein...

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