(1)[1] Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Bis 27.01.2022:

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen

1.

nicht durch Automaten und

2.

nicht durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die

 

1.

im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,

 

2.

zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten [Bis 27.01.2022: beim Menschen] [2] bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,

 

3. (weggefallen)

 

4.

ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder

 

5.

Sauerstoff sind.

 

(3)[3] Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

Bis 26.07.2023:

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden bis 27.01.2022.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 27.07.2023.

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