Rz. 213

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer in dem von ihm beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen.[1] Durch den Antrag auf Beschäftigung geht man der Problematik aus dem Weg, dass die Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf die Regeln in § 8 Abs. 4 TzBfG an sich nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein kann.[2] Außerdem erhält der Arbeitnehmer bei Erlass der einstweiligen Verfügung auf vorläufige Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit einen vollstreckbaren Titel.[3] Da somit ein effektiverer Rechtsschutz garantiert ist, kann der Arbeitnehmer nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren die vorläufige Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG erreichen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein solcher Antrag auf einstweilige Verfügung könnte wie folgt lauten: "Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Kläger vorläufig bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache in dem vom Kläger gewünschten Rahmen mit 20 statt bisher 40 Wochenstunden zu beschäftigen und zwar …" (zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten).

 

Rz. 214

Es wird aber auch die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer müsse in Anlehnung an den Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG beantragen, den Arbeitgeber zu verurteilen, der Änderung der Arbeitszeit vorläufig in dem von ihm gewünschten Umfang bis zur erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung zuzustimmen und bis dahin – soweit hierauf Wert gelegt wird[5] – die gewünschte Verteilung der (neuen) Arbeitszeit festzulegen.[6]

 

Rz. 215

Im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG ist eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer Kündigung oder einer sonstigen Maßregelung des Arbeitgebers wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, auf der Basis des bisherigen Arbeitszeitvolumens und seiner Verteilung zu arbeiten, unzulässig.[7] Durch die Fiktion erfolgt eine Änderung des Arbeitsvertrags. Die Unsicherheit des Arbeitnehmers, ob diese wirksam erfolgt ist, begründet keinen Verfügungsgrund.[8]

 

Rz. 216

Hinsichtlich der einseitigen Änderung der Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist eine einstweilige Verfügung entsprechend den Voraussetzungen bei § 8 Abs. 4 TzBfG zulässig. Der Antrag muss auf Beschäftigung zu der zuvor vereinbarten Lage der Arbeitszeit bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache lauten.[9]

[3] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 129; Tiedemann, ArbRB 2006, 284, 286.
[4] LAG Hamm, Urteil v. 8.7.2008, 14 SaGa 25/08, Juris; vgl. aber auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.12.2003, 4 Sa 96/03, Juris.
[5] S. Rz. 42.
[6] Vgl. Gotthardt, NZA 2001, 1183, 1187; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175, 1181 f.; Hahn/Gaßmann, in: Festschrift für Leinemann, 2006, S. 589, 602; Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 549.
[7] Vgl. auch Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 224; a. A. Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 267; Eisemann, in: Festschrift für Küttner, 2006, S. 155, 162 ff.; Eisemann/Schinz, RdA 2004, 136, 140.
[8] Vgl. Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 224; a. A. LAG Hamm, Urteil v. 8.7.2008, 14 SaGa 25/08, Juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.12.2003, 4 Sa 96/03, Juris.
[9] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 130; Ziemann, ArbRB 2002, 32.

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