Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung wegen Arbeitszeitreduzierung. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit kann nur im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn sie aus familiären Gründen dringend und unumgänglich ist und die fehlende Betreuungsmöglichkeit des Kindes durch in Frage kommende Personen glaubhaft gemacht wird.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 4; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 Ga 108/03)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben über die Lage der Arbeitszeit im Rahmen einer Arbeitszeitreduzierung gestritten. Durch Urteil vom 08.10.2003 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu gestatten, die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache montags bis freitags vormittags in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr zu erfüllen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast bezüglich der betrieblichen Gründe, die sie der Verteilung der von ihr gewünschten Arbeitszeitreduzierung von montags bis freitags vormittags in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr entgegengehalten habe, nicht ausreichend nachgekommen. Der Klägerin stehe ein Verfügungsgrund zur Seite. Dieser setze voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheine. Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit seien dringende Gründe für die Arbeitszeitreduzierung. Dies könne der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er habe insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Abgesehen davon, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nicht darauf verwiesen werden könnten, die Betreuung ihres Kindes in die Hände Dritter zu geben, habe die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass eine Betreuung durch die Großeltern als nächste Verwandte aufgrund von Eigenerwerbstätigkeit bzw. Krankheit nicht möglich sei.

Gegen das ihr am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 17.10.2003 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2003 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG aufzuerlegen.

1. Haben die Parteien eines Rechtsstreits diesen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, entscheidet gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob die Klage mutmaßlich Erfolg gehabt hätte (BAG 04.09.1987 – 8 AZR 487/80 – EzA § 91 a ZPO Nr. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003, § 91 a Rdz. 24).

2. Danach hat vorliegend die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn die Berufung der Beklagten wäre mutmaßlich erfolgreich gewesen und hätte dazu geführt, dass das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden wäre.

a) Das Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz enthält für die einstweilige Verfügung keine eigenständige Regelung. Vielmehr finden nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Dabei geht es bei der einstweiligen Verfügung um die Sicherung eines Individualanspruchs (§ 935 ZPO), sog. Sicherungsverfügung, bzw. um die einstweilige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 940 ZPO), sog. Regelungsverfügung.

b) Jede einstweilige Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes voraus (Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl. 1996, ZPO, vor § 935 Rdz. 2). Der Verfügungsanspruch i. S. d. § 935 ZPO ist ein in der Regel nicht auf eine Geldleistung gerichteter Individualanspruch, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 935 Rdz. 6). Hierzu gehören alle Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 935 Rdz. 6). Anstelle des zu sichernden Individualanspruches tritt bei § 940 ZPO das zu regelnde streitige Rechtsverhältnis (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rdz. 2). Das schließt allerdings nicht aus, dass es auch im Rahmen des § 940 ZP...

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