Nachgehend

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.1985; Aktenzeichen 16 TaBV 91/85)

 

Tenor

verkündet:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Der Antragsteller zu 1. ist der Betriebsrat der Antragsgegnerin. Er und die Antragstellerin zu 2., die IG Metall, erstreben die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruches einer tariflichen Einigungsstelle.

Diese Einigungsstelle ist an 15.4.1985 zusammengetreten und hat mit Mehrheit beschlossen, den Arbeitszeitausgleich zwischen der betrieblichen 40-Stundenwoche und der tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch Freischichten in der Zeit von August bis Dezember und Januar und Februar eines jeden Jahres vorzunehmen.

§ 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Metallindustrie in der Fassung des Tarifvertrages vom 3.7.1984 zur Änderung des Manteltarifvertrages vom 30.4.1980 entsprechend dem sogenannten Leber-Kompromiß lautet auszugsweise:

Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 5 Werktage in der Woche verteilt werden. Sie muß im Durchschnitt von 2 Monaten erreicht werden.

§ 3 Abs. 6 MTV lautet:

Aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit wird die Auslastung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen nicht vermindert. Bei einer Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Dabei muß zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Die Antragsteller meinen, auch wenn der Arbeitszeitausgleich gem. § 3 Abs. 6 MTV durch Freischichten erfolge, müßte im Durchschnitt von 2 Monaten die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht sein. Der Spruch der Einigungsstelle sei daher tarif- und damit rechtswidrig.

Zumindest habe die Einigungsstelle den ihr eingeräumten Ermessens Spielraum überschritten, in dem sie weitgehend den Vorstellungen des Arbeitgebers gefolgt sei. Die zu berücksichtigenden Wünsche der Arbeitnehmer seien völlig außer acht gelassen.

Die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin zu 2. sei nicht antragsberechtigt. § 3 Nr. 6 MTV regele einen anderen Sachverhalt als § 3 Nr. 2 MTV, so daß das dort befindliche Gebot, die individuelle Arbeitszeit innerhalb von 2 Monaten im Durchschnitt zu erreichen, keine Anwendung finde. Auch nach § 3 Nr. 2 MTV könne die individuelle wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer mittels Freischichten erreicht werden. Wenn die Auffassung der Gegenseite zutreffend sei, habe § 3 Nr. 6 MTV keinen eigenen Regelungszweck mehr. Daraus sei zu schließen, daß § 3 Nr. 6 MTV kein Unterfall von § 3 Nr. 2 MTV sei.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 15.4.1985, betreffend die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb rechtsunwirksam ist.

Hilfsweise beantragen sie,

den Spruch der Einigungsstelle vom 15.4.1985, betreffend die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig, der des Antragstellers zu 1. ist unbegründet.

1. Die IG Metall hat keine Antragsbefugnis. § 76 Abs. 8 Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, daß die betriebliche Einigungsstelle durch eine tarifliche Schlichtungsstelle ersetzt werden kann. Von dieser Befugnis haben die Tarifvertragsparteien in § 19 MTV gebrauch gemacht. Die IG Metall hat demnach das Recht, die Beisitzer der Arbeitnehmerseite zu benennen. Sonst findet auch die tarifliche Schlichtungsstelle das Recht der betrieblichen Einigungsstelle Anwendung (vgl. Fabrizius-Kraft-Thiele-Wiese, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 76 Anm. 132, 133, 136,). Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 76 Abs. 5 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz folgt, daß eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat, also nicht durch eine Gewerkschaft, geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt für die Befugnis der Gewerkschaft, einen Rechtsverstoß, etwa die unrichtige Anwendung eines Tarifvertrages oder eines Gesetzes geltend zu machen.

Antragsbefugt ist im Beschlußverfahren gem. § 2 a ArbGG nur derjenige, der behauptet, daß ihm ein Recht in einer „Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz” (§ 2 a ArbGG) zusteht (Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, § 80 Anm. 29).

Die Antragstellerin zu 2. ist der Ansicht, die Einigungsstelle habe § 3 MTV falsch ausgelegt. Sie hat als tarifvertragsschließende Partei ganz sicher ein Interesse, die richtige Auslegung des Tarifvertrages feststellen zu lassen. Dies ist jedoch ein Recht, das die Gewerkschaft als Vertrags...

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