Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Kündigungsschutzverfahren stellt ein Verfahren dar, das die Insolvenzmasse betrifft und demzufolge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wird.

2. Das Kündigungsschutzverfahren stellt keine Streitigkeit dar, die gemäß § 86 InsO aufgenommen werden kann. Es liegt insbesondere keine Masseverbindlichkeit vor.

 

Normenkette

ZPO § 240; InsO §§ 86, 55

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 20.459,58 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde zum 01.04.1999 bei der C. GmbH -i.F. Schuldnerin- als Systembetreuer eingestellt. Mit Schreiben vom 28.01.2003 sprach die Schuldnerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2003 aus. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 08.02.2003 die vorliegende Klage.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.08.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt. Von ihm wird der Kläger seit 25.08.2003 weiterbeschäftigt.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 beantragte der Kläger, das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter fortzusetzen und das Passivrubrum entsprechend zu ändern.

Der Kläger macht geltend, im streitgegenständlichen Verfahren gehe es nicht um eine Masseverbindlichkeit. Auch die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle scheide bei einer Feststellungsklage aus. Der Feststellungsantrag ändere sich nicht, weshalb der Prozess durch einfachen Schriftsatz aufgenommen werden könne. Durch die unwirksame Kündigung könnten Masseverbindlichkeiten iSd § 86 Absatz 1 Nr. 3 InsO entstehen.

Der Kläger beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.01.2003 zum 28.02.2003 nicht beendet worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 28.01.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  3. Für den Fall des Obsiegens gemäß Ziffer 1 bzw. 2 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Systembetreuer weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Zwar ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, § 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht Weiden ist örtlich zuständig, § 46 Absatz 2 ArbGG iVm §§ 17, 29 ZPO.

Der Zulässigkeit der Klage steht indes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.08.2003 über das Vermögen des Schuldnerin entgegen, § 86 InsO, § 240 ZPO.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Kündigungsschutzverfahren stellt nach ganz allgemeiner Ansicht ein Verfahren dar, das die Insolvenzmasse betrifft.

Die gesetzlich zwingende Unterbrechung des Kündigungsschutzverfahrens ist nicht beendet. Das Insolvenzverfahren ist unstreitig nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 06.08.2003 das Verfahren wieder aufgenommen. Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter erklärt, er sei mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden. Dies führt aber nicht zu einer Beendigung der Unterbrechung. Die Unterbrechung endet nur dann, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Regelungen wieder aufgenommen wird. Voraussetzung für eine Fortführung des Rechtsstreits über die Kündigung der Schuldnerin ist somit, dass die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger und/oder den Insolvenzverwalter zulässig ist.

Dies ist nicht der Fall.

Das vorliegende Verfahren ist ein Passivprozess, dessen Aufnahme sich nach § 86 InsO bestimmt.

Eine Aufnahme des Verfahrens nach § 86 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 InsO kommt ohne Zweifel nicht in Betracht.

Ein Kündigungsschutzverfahren betrifft auch nicht eine Masseverbindlichkeit, § 86 Absatz 1 Ziffer 3 InsO.

Der Begriff der Masseverbindlichkeiten ist in den §§ 54 und 55 InsO abschließend geregelt. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Masseverbindlichkeit.

Zwar ist es richtig, dass, wenn die Kündigung der Schuldnerin unwirksam wäre und der Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt würde, die Vergütungsansprüche für die tatsächlich geleistete Arbeit eine Masseverbindlichkeit iSd § 55 Absatz 1 Ziffer 2 InsO begründen würden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass bereits der Feststellungsantrag über den Bestand des Arbeitsverhältnisses als Masseverbindlichkeit anzusehen ist, wie dies offensichtlich vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertreten wird (vgl. LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 18.04.2002 – AZ: 4 Sa 84/01). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, soweit er ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betrifft, auf jeden Fall massebezogen iSd § 55 Absatz 1 Ziffer 2 2.Alt. InsO, wenn die maßgebl...

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