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LAG Hamm Urteil vom 25.04.2007 - 2 Sa 945/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzverfahren. Unterbrechung. Aufnahme des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kündigungsschutzverfahren kann vom klagenden Arbeitnehmer gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen werden, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner die Kündigung vor Insolvenzeröffnung ausgesprochen hat (im Anschluss an BAG vom 18.10.2006 – 2 AZR 563/05, ZIP 2007, 745 = NZI 2007, 300).

 

Normenkette

ZPO § 240 S. 1, § 250; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 3 Ca 418/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.04.2006 – 3 Ca 418/05 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2005 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.261,04 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 15.08.1949 geborene Kläger war seit dem 16.04.1971 bei der Baufirma W1 B4 & S2 GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Einschaler gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 3.130,52 EUR tätig.

Über das Vermögen der Firma W1 B4 & S2, die zuletzt 14 Arbeitnehmer beschäftigte, wurde am 12.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten als damaligen vorläufigen Insol...

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