Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Aufhebungsvertrags bei Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung

 

Normenkette

BGB § 323; InsO § 80 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen 6 AZR 357/10)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 12 Sa 962/09)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist.

2. F. wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.04.2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Feststellungsverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.02.1973 weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1) zu 37,5 % und die Beklagte zu 2) zu 62,5 %.

5. Der Streitwert wird auf EUR 32.520,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit dem Beklagten zu 1), den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) sowie das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Der 58-jährige, verheiratete und 4 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.10.1973 bei dem Beklagten zu 1) zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.064,91 EUR beschäftigt.

Unter dem 01.10.2007 schlossen der Kläger sowie die Insolvenzschuldnerin, die U. G. GmbH, eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 110.500,– EUR brutto zum 31.12.2008 sein Ende finden sollte. (Anlage K 2, Blatt 15 ff. der Akte).

Am 01.03.2009 wurde aufgrund des am 05.12.2008 gestellten Antrages das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der U. G. GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: 74 IN 338/08 Amtsgericht Köln).

Bereits mit Schreiben vom 16.12.2008 erinnerte der Prozessvertreter des Klägers die Schuldnerin daran, die Abfindung pünktlich abzurechnen und auszuzahlen und übersandte dem Beklagten zu 1) eine Kopie hiervon. Nachdem eine Abrechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers zum 31.12.2008 unterblieben war, forderte der Kläger die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 09.01.2009 unter Fristsetzung zum 16.01.2009 auf, die Abfindung nunmehr unverzüglich abzurechnen und auszuzahlen unter gleichzeitiger Ankündigung, für den Fall des Fristablaufs von der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zurückzutreten (Anlage K 5, Blatt 22 der Akte).

Nach Verstreichen der Frist erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2009 den Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 6, Blatt 24 der Akte).

Der Kläger meldete mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2009 höchst vorsorglich seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an (Anlage K11, Blatt 133), welcher vom Beklagten zu 1) anerkannt wurde.

Am 22.04.2009 veräußerte der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an die Beklagte zu 2) und informierte sämtliche Mitarbeiter über den Betriebsübergang (Anlage K 7, Blatt 61 der Akte).

Mit seiner am 05.02.2009 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung, mit seiner Klageerweiterung vom 22.05.2009 die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und eine tatsächliche Weiterbeschäftigung bei dieser.

Er ist der Auffassung, durch die Rücktrittserklärung seien die Wirkungen der Aufhebungsvereinbarung beseitigt worden. Dem Verzicht des Klägers auf seinen Arbeitsplatz stünde u.a. die Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Zahlung der Abfindung gegenüber. F. handele sich bei der Aufhebungsvereinbarung mithin um einen gegenseitigen Vertrag, sodass er zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, da der Beklagte zu 1) seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Das Rücktrittsrecht sei auch nicht stillschweigend ausgeschlossen worden, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ein Gläubiger auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet, zumal der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung nur deshalb abgeschlossen habe, um eine Abfindungszahlung zu erhalten. Vielmehr müsse ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausdrücklich in einer Vereinbarung aufgenommen werden. F. könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger konkludent auf sein Rücktrittsrecht verzichtet habe, da dieses Recht das wesentliche Mittel des Klägers darstelle, um seinen Abfindungsanspruch durchzusetzen.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass auch die Besonderheiten des Insolvenzrechts keine Anwendung finden könnten, da zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet war und die Schuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren lediglich die Verwaltungs- u...

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