Leitsatz (redaktionell)
Gemäß BerufsBiG §§ 19, 15 ist auch im Umschulungsverhältnis, das ja lediglich eine besondere Form des Ausbildungsvertrages ist, nur die fristlose Kündigung zulässig. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Umschulungsvertrages.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 443179 |
BB 1976, 745 (LT1) |
EzB BBiG § 15 Abs 2 Nr 1, Nr 10 (ST1) |
EzB BBiG § 3 Abs 1, Nr 3 (S1) |
EzB BBiG § 47, Nr 5 (S1) |
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