Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt; ein erster Arbeitsvertrag (Ablichtung Blatt 25 bis 31 der Akte) für Stundenkräfte auf Lohnsteuerkarte wurde befristet für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 30.04.2001 geschlossen. Als Vergütung war ein Betrag von 15,– DM brutto je Dienststunde vorgesehen; in § 17 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Schlussbestimmungen” in Ziffer 4. wie folgt:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vom Arbeitnehmer binnen einer Frist von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen.”

Dieser Arbeitsvertrag wurde verlängert durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.10.2001 (Ablichtung Blatt 32 bis 38 der Akte) bis zum 31.10.2002. Auch dieser Vertrag enthält in § 17 unter Ziffer 4. die bereits dargestellte Klausel. Die Vergütung sollte nunmehr je Dienststunde 15,50 DM brutto betragen; durch Zusatzvereinbarung vom 22.10.2001 (Ablichtungen Blatt 39 bis 41 der Akte) vereinbarten die Parteien eine Vergütung von 20,– DM brutto pro geleisteter Dienststunde, wobei 19,– DM brutto je Dienststunde ausgezahlt und 1,– DM brutto je Dienststunde für Fortbildungen nach Wahl des Arbeitnehmers zurückbehalten werden sollte. Der Kläger sollte nunmehr als Disponent arbeiten, wobei für seine Vergütung die Regelungen über freiwillige Vergütungszuschläge ab 01.04.2001 (Ablichtungen Blatt 39 und 40 der Akte) gelten sollten. Am 27.03.2002 schlossen die Parteien einen weiteren, nunmehr unbefristeten Arbeitsvertrag (Ablichtung Blatt 42 bis 48 der Akte), wonach der Kläger ab 01.04.2002 als Rettungsassistent eingesetzt werden sollte. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt von 1.690,– EUR brutto zzgl. freiwilliger betrieblicher Zuschläge erhalten bei einer Arbeitszeit von 43 Dienststunden wöchentlich. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 EUR brutto vergütet und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezahlt, bzw. nach Absprache in Freizeit abgegolten werden. In § 4 Ziffer 4. des Arbeitsvertrages heißt es dann:

„Im monatlichen Bruttoarbeitsentgelt sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten enthalten.”

§ 18 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages enthält wiederum die bereits dargelegte Verfallklausel. Nach der Gehaltsstruktur der Beklagten (Ablichtung Blatt 49 bis 51 der Akte), die ebenfalls am 27.03.2002 von beiden Parteien unterzeichnet wurde, gibt es zusätzlich zum Grundgehalt Zuschläge für Betriebszugehörigkeit, bestimmte Sonderaufgaben, einsatzabhängige Zuschläge und zeitlich begrenzte Zuschläge. Da der Kläger später lieber teilzeitbeschäftigt sein wollte, schlossen die Parteien am 19.09.2002 einen Änderungsvertrag (Ablichtung Blatt 52 der Akte), wonach der Kläger ab 01.09.2002 bis zum 30.09.2002 mit 90 % der Arbeitszeit, ab 01.10.2002 unbefristet mit 50 % der Arbeitszeit beschäftigt werden sollte. Die Bezüge für die erbrachte Arbeitsleistung sollten sich nach dem geltenden Arbeitsvertrag richten und anteilig entsprechend der prozentualen Teilzeittätigkeit errechnet werden sollen. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.03.2003 (Ablichtung Blatt 53 der Akte) zum 30.06.2003. Zuletzt erzielte der Kläger auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsvolumens von 90 Stunden eine Vergütung von durchschnittlich 1.150,– EUR brutto monatlich entsprechend einem Stundenlohn von 12,78 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, da sie ihm Freizeitausgleich für Nachtarbeitsstunden nicht gewährt habe, ihm einen angemessenen Zuschlag auf das gezahlte Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dazu behauptet der Kläger, die Parteien seien bei Beginn des Arbeitsverhältnisses übereingekommen, dass die Arbeitszeit zwischen 18.45 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens als Nachtarbeit gelten solle; entsprechend seien die Dienstpläne eingerichtet. Damit sei eine von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz abweichende Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen worden. Er, der Kläger, habe während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten dementsprechend 1.476,60 Nachtarbeitsstunden abgeleistet (insoweit wird Bezug genommen auf die Auflistungen des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2004, Blatt 56 ff. der Akte, hier Blatt 57 bis 60 der Akte). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf seine Stundenabrechnungen (Ablichtungen Blatt 70 bis 97 der Akte). Lege man für die Nachtzeit nur die Regelung des § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz zugrunde, so habe er, der Kläger, 721 Stunden und 44 Minuten an Nachtarbeit geleistet. Hierauf könne er nach dem Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag verlangen; angemessen sei ein Zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns, mithin ein Zuschlag je Nachtarbeitsstunde von 3,83 EUR brutto. Er, der Kläger, könne daher von der Beklagten Zahlung von insgesamt 5.655,38 EUR brutto zzgl. Verzugszinsen, mindestens aber einen Zahlungsbetrag von 2.764,30 EUR beans...

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