Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 AZR 418/03)

LAG Hamm (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 11 Sa 1855/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 4.148,33 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung sogenannter Vorgriffsstunden.

Die am 07.11.1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 19.08.1996 bis zum 05.08.2001 als angestellte Lehrerin an der Marie-Curie-Realschule in Bottrop tätig.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Insbesondere war die Geltung der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L) vereinbart.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete auf deren eigenen Wunsch, da sie mit Wirkung zum 06.08.2001 eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes Hessen aufgenommen hat.

Gemäß § 5 Schulfinanzgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung vom 22.05.1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden an Realschulen von 27 auf 28 Stunden erhöht. Gemäß § 4 der zuvor zitierten Verordnung ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 der Verordnung ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um 1 Stunde. Diese Regelung gilt nicht für Lehrer, die lediglich aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen tätig sind.

Die Klägerin war in der Zeit ab dem 01.08.1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit tätig. Sie arbeitete vom 01.08.1998 bis zum 31.07.1999 mit 23 Unterrichtswochenstunden und ab dem 01.08.1999 mit 24 Unterrichtswochenstunden.

Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte führte die Regelung der Vorgriffsstunden nicht zu einer Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl sondern zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung. Entsprechend der Regelung für die Vollzeitkräfte erhöht sich die an Teilzeit beschäftigte Lehrer zu zahlende Vergütung ab dem Schuljahr 2008/2009.

In der Zeit von August 1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin aufgrund der Regelungen hinsichtlich der Vorgriffsstunden eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 4.148,33 EUR brutto hinnehmen müssen.

Mit der am 18.03.2002 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages geltend.

Sie ist der Auffassung, bei angestellten Lehrern, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden müsse eine Auszahlung der geleisteten Vorgriffsstunden erfolgen, da diese nicht mehr in den Genuss einer Ausgleichsregelung kommen könnten. Die Regelung des § 5 Schulfinanzgesetz sei eine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit für beamtete Lehrer, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden könne, dass diese auf Lebenszeit eingestellt seien. Die Regelung in § 5 Schulfinanzgesetz finde, was im übrigen unstreitig ist, keine Regelung auf solche Lehrkräfte, die aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr in den Genuss der Ausgleichsstunden bzw. Zahlungen kommen können. Hieraus ergebe sich, dass die Regelung hinsichtlich der Vorgriffsstunden ebenfalls keine Anwendung finden könne auf solche Arbeitsverhältnisse, die vor dem Schuljahr 2008/2009 beendet werden, mit der Folge, dass Ausgleichsleistungen nicht mehr erzielt werden können. Die Regelung müsse dahingehend ausgelegt werden, dass in diesen Fällen eine Auszahlung der Differenzbeträge zu erfolgen habe.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich überdies aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Klägerin gegenüber solchen Lehrern ungleich behandelt werde, die Vorgriffsstunden leisteten und später in den Genuss der Ausgleichsregelungen kämen. Insbesondere läge jedoch eine Ungleichbehandlung gegenüber befristet angestellten Lehrern vor, die von vornherein von der Regelung hinsichtlich der Vorgriffsstunden ausgenommen würden.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 4.148,33 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2001 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, eine Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch bestehe nicht. Aus der Verordnungsregelung ergebe sich eine nachträgliche Entschädigung der geleisteten Pflichtstunden nicht.

Bei der Festlegung der Pflichtstundenzahl handele es sich um die Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers, so dass durch die Festlegung der zeitlich befristeten zusätzlichen Pflichtstunde nur eine Neuaufteilung der Arbeitszeit zugunsten der unterrichtlichen Tätigkeit und damit zu Lasten der außerunterrichtlichen Tätigkeit getroffen worden sei. Die für Lehrkräfte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei damit nicht angetastet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin...

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