Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 7 ABR 27/02)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Bet. Ziffer 2, eine Liste der bei ihr in der Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden der Bet. Ziffer 1 zu überlassen.

Die Bet. Ziffer 1 ist die bei der Bet. Ziffer 2 gewählte Schwerbehindertenvertretung. Bei der Bet. Ziffer 2 handelt es sich um eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. 30 bis 40 Prozent der Teilnehmer sind schwerbehinderte Menschen.

Mit Schreiben vom 16.01.2002 verlangte die Bet. Ziffer 1 u. a. eine Liste der schwerbehinderten Rehabilitanden. Mit Schreiben vom 17.01.2002 lehnte die Bet. Ziffer 2 dies ab. Nachdem auch nach einem weiteren Schreiben der Bet. Ziffer 1 vom 22.01.2002 keine Einigung erzielt wurde, leitete die Bet. Ziffer 1 mit am 28.02.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Beschlussverfahren ein.

Sie ist unter Berufung auf den Beschluss des Bundesrbeitsgerichts vom 27.06.2001 7 ABR 50/99 der Auffassung, dass die schwerbehinderten Rehabiltanden bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt seien, da es sich um im Betrieb beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB IX handele. Die Interessenwahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich auf alle Schwerbehinderten im Betrieb, zu denen auch die Rehabilitanden gehörten. Die Schwerbehindertenvertretung könne ihre Aufgable aber nur wahrnehmen, wenn sie wisse, welche schwerbehinderten Menschen im Betrieb vorhanden seien. Daher sei die Bet. Ziffer 2 verpflichtet, die Bet. Ziffer 1 über die im Betrieb zur Ausbildung beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden zu informieren.

Die Bet. Ziffer 1 beantragt:

Die Bet. Ziffer 2 wird verpflichtet, der Bet. Ziffer 1 eine Liste der bei ihr in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden zu überlassen.

Die Bet. Ziffer 2 beantragt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Bet. Ziffer 2 meint, sie habe zu Recht die Überlassung der Liste verweigert. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 sei durch die neue Gesetzeslage seit dem 01.07.2001 überholt. Er stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Neuregelung. In § 36 SGB IX sei ausdrücklich geregelt, dass die Teilnehmer nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert seien. Nach der Gesetzesbegründung sei damit gemeint, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Einrichtungen ständen.

Die Teilnehmer in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wählten eigene Vertretungen und würden daher nicht mehr von der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung mitvertreten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Anhörungstermin vom 03.05.2002 beantragte die Bet. Ziffer 1 die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde. Diesem Antrag stimmte die Bet. Ziffer 2 zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet.

Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch der Bet. Ziffer 1 auf Überlassung einer Liste mit den in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden bei der Bet. Ziffer 1.

Diese werde nämlich seit Inkrafttreten des SGB IX ab 01.07.2001 nicht mehr durch die Schwerbehindertenvertretung vertreten. Vielmehr wählen die Rehabilitanden nach § 36 SGB IX eigene Vertretungen.

Nach § 36 SGB IX werden die Teilnehmer, wenn Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter.

Zwar waren bereits nach neuerer bisheriger Rechtsprechung die Teilnehmer solcher Bildungseinrichtungen keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, d. h. keine zur Berufsausbildung Beschäftigte. Sie werden nunmehr auch nach § 5 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG neuer Fassung ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Demgegenüber sollte nach der von der Bet. Ziffer 1 zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 bei den Schwerbehinderten der Kreis der aktiv Wahlberechtigten nach dem bisherigen § 24 Abs. 2 SchwbG („alle in dem Betrieb oder Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten”) weitergezogen werden. Dabei verwendete das Bundesarbeitsgericht den Begriff der „Beschäftigung” im weiten Sinn (vgl. B I 2 b, bb der Gründe).

Nach dem Inkrafttreten des SGB IX bleibt für eine solche Auslegung des mit § 24 Abs. 2 SchwbG wortgleichen § 94 Abs. SGB IX kein Raum mehr. Aus § 36 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Rehabilitanden von der bisherigen Praxis abrücken wollte.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut.

Dadurch dass die Teilnehmer nicht in den Betrieb der Einrichtung „eingegliedert” werden sollen, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Teilhabe der Teilnehmer an den betrieblichen St...

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