Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.722,80 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung der sog. Feuerwehrzulage gemäß der Sonderregelung 2x Nr. 2 Abs. 2 BAT.

Der Kläger ist seit 1995 bei der beklagten Stadt Speyer als Angestellter im Ordnungsamt in der Feuerwache beschäftigt. Er arbeitet dabei überwiegend im Schichtdienst rund um die Uhr in der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt Speyer. Dabei hat er Notrufmeldungen entgegenzunehmen und für die Alarmierung der Feuerwehr und der Rettungsdienste zu sorgen. Hinzu kommen Wartungstätigkeit bzgl. der für die Feuerwehr notwendigen Gerätschaften sowie administrative Tätigkeiten.

Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, ist darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten sich für den Einsatz im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes weiterzuqualifizieren sowie an Einsätzen vor Ort teilzunehmen. Im Jahre 1995 war er an 12 von 144, im Jahre 1996 an 22 von 130 Einsätzen beteiligt. Die Stadt unterhält keine Berufsfeuerwehr.

Der Kläger ist bei der Beklagten gemäß der Eingruppierungsbestimmung für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nach Vergütungsgruppe 2x BAT eingruppiert.

Mit seiner – im Hinblick auf gleichermaßen beschäftigte Kollegen als „Musterverfahren” betriebenen – Klage begehrt der Kläger die Zahlung der sog. Feuerwehrzulage gemäß der Anlage 2x zum BAT „Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2x BAT)”. Diese bestimmen in Nr. 2 Abs. 2:

„Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).”

Der Kläger ist der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung dieser Zulage ergäbe sich daraus, daß er als Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst einzustufen sei. Da die Stadt unbestrittenermaßen bei Brand- und Katastrophenschutzeinsätzen primär auf diejenigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zurückgreift, die zugleich bei ihr hauptamtlich beschäftigt sind, halte die Beklagte zudem eine „versteckte Berufsfeuerwehr”. Die Beklagte umgehe letztlich zwingende tarifliche Vorschriften, wenn sie ihn zu Einsätzen vor Ort verpflichtet, dann aber geltend macht, dieser Einsatz erfolge im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.04.1996 die Zulage gemäß Nr. 2 Abs. II SR 2x BAT zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, daß die beanspruchte Zulage nur Angestellten im Einsatzdienst zustehe, d.h. solchen die in ihrer Eigenschaft als kommunaler Angestellte unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Soweit dieser nämlich – unbestrittenermaßen während der Arbeitszeit – an Einsätzen vor Ort teilnimmt, erfolge dies ausschließlich aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, da im vorliegenden Rechtsstreit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verklagt ist. Von einer solchen ist zu erwarten, daß sie im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ihren festgestellten Pflichten ohne weiteres nachkommt.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger die nach Nr. 2 Abs. 2 der Sonderregelung für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, für die Gewährung der Feuerwehrzulage erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es handelt sich bei ihm nämlich nicht um einen Angestellten im Einsatzdienst.

Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.08.1997 (10 AZR 167/97) zu dem insofern wortgleichen BAT-Ost entschieden hat, folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und deren Sinn und Zweck, daß die tariflichen Begriffe „Feuerwehrtechnischer Dienst” und „Einsatzdienst” zu unterscheiden sind.

Zum Einsatzdienst zählen – wie sich auch aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergibt, auf die der BAT verweist – nur diejenigen, die aktiv am Brand- bzw. Katastrophenort tätig werden. Denn durch die Feuerwehrzulage soll gerade ein Ausgleich für die Risiken für Leben und Gesundheit geschaffen werden, denen diejenigen ausgesetzt sind, die direkt einen Brand- bzw. Katastrophenfall bekämpfen (a.a.O., II. 3.).

Der Kläger ist deshalb kein Angestellter im Einsatzdienst i.S.d. der SR 2x BAT, weil seine T...

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