Erschwerniszulage für Einsatz auf Rettungshubschrauber

Notfallsanitäter , die auf einem Rettungshubschrauber Dienst leisten, haben Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit dem am 10. Juni 2021 verkündeten Urteil entschieden, dass die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, eine Erschwerniszulage erhalten.

Feuerwehrbeamte waren als Rettungssanitäter tätig

Geklagt hatten sechs Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 absolvieren. Die Kläger begehren eine sogenannte „Fliegerzulage“, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden acht Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. 4-6 Schichten auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang eines Tages.

Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, den Beamten die sogenannte Fliegerzulage (245,00 EUR brutto) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Verwaltungsgericht Frankfurt: Erschwerniszulage auch für kommunale Beamte

Das Gericht hat entschieden, dass rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den Beamten die sogenannte Erschwerniszulage zusteht. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet wurde. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung wurde bislang nicht vorgenommen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar,um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten Stadt Frankfurt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungssanitäter auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.

Rettungssanitäter gehören zur regulären Hubschrauberbesatzung

Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Beklagte aus, dass die Beamten nicht als „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht.

Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur 4-6 mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden (VG Frankfurt, Urteile v. 10.6.2021, 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F und 9 K 1700/20.F).

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Zulage, Öffentlicher Dienst