Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Kündigungen des Beklagten 10.08.1998 zum 30.11.1998, vom 07.09.1998 zum 31.11.1998 und vom 02.10.1998 zum 31. Juni 1999 unwirksam sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 17.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von mehreren Kündigungen, die von dem Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochen wurden.

Die am 12.08.1949 geborene, verheiratete Klägerin trat am 01.08.1984 in den Dienst der Firma … Sie war dort zuletzt als Erstverkäuferin mit einem monatlichen Bruttogehalt i. H. v. 3.400,– DM tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW und die diesen ergänzenden Tarifverträge kraft Tarifbindung bzw. einzelvertraglicher Bezugnahme.

Die Firma beschäftigte in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen. Ein Betriebsrat bestand nicht.

Am … wurde beim Amtsgericht Moers Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma … gestellt. Die Firma sehe sich aufgrund der aussichtslosen wirtschaftlichen Situation zur Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.07.1998 veranlaßt. Ein entsprechender Beschluß der Geschäftsführer wurde am 01.07.1998 gefaßt.

Die Firma kündigte der Klägerin daraufhin zum ersten Mal ordentlich mit Schreiben vom 03.07.1998 zum 31.03.1999 und teilte ihr mit, daß alle Beschäftigungsverhältnisse unter Beachtung der tariflichen und vertraglichen Kündigungsfristen gekündigt würden.

In der Filiale in … in der die Klägerin tätig war, wurde die Verkaufstätigkeit dann auch zum 22.07.1998 eingestellt. Im Anschluß an den letzten Verkaufstag fand nur noch ein sogenannter Aufräumtag statt. Danach wurde die Filiale endgültig geschlossen, das Geschäftslokal vollständig geräumt und an den Vermieter übergeben. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29.07.1998 mit Wirkung ab dem 01.08.1998 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt.

Auch alle anderen Filialen der Firma wurden in der Zeit vom 18.07.1998 bis zur Konkurseröffnung (01.08.1998) nach entsprechender Räumung geschlossen und die Geschäftslokale an die jeweiligen Vermieter zurückgegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.07.1998 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren erging gegen die Firma am 04.08.1998 ein Versäumnisurteil.

Am 06.08.1998 teilte Herr Rechtsanwalt … dem Arbeitsgericht mit, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Moers vom … über das Vermögen der Firma … das Konkursverfahren eröffnet und er zum Konkursverwalter bestellt wurde. Das Verfahren sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

Die Klägerin berichtigte daraufhin ihr Beklagtenrubrum.

Nachdem der Beklagte am 10.08.1998 das Beschäftigungsverhältnis zum 30.11.1998 wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens unter Hinweis auf § 22 KO bzw. § 113 Abs. 1 InsO mit verkürzter Frist erneut kündigte, erhob die Klägerin auch dagegen am 26.08.1998 Kündigungsschutzklage. Im Hinblick auf dieses beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen … anhängige Verfahren kündigte der Beklagte der Klägerin nochmals am 07.09.1998 vorsorglich ordentlich zum 31.12.1998.

Die beiden anhängigen Rechtsstreitigkeiten wurden am 03.11.1998 durch Beschluß unter der Führung des Verfahrens 4 Ca 5991/98 zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin ist der Meinung, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt. Gründe im Sinne des § 1 KSchG seien nicht gegeben. Sie bestreitet, daß betriebliche Gründe gerade den Wegfall ihres Arbeitsplatzes bedingen und rügt die fehlende soziale Auswahl.

Außerdem bestehe im Hinblick auf das streitbefangene Kündigungsschutzverfahren kein Aussetzungsgrund gemäß § 240 ZPO

In der Klageschrift vom 17.07.1998 beantragte die Klägerin festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 03.07.1998 zum 31.03.1999 nicht aufgelöst wird und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.03.1999 hinaus weiter fortbesteht. In der Klageschrift vom 26.08.1998 beantragte die Klägerin festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 30.11.1998 hinaus weiter ungekündigt fortbesteht.

Diese Anträge nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1998 zurück und verzichtete darüber hinaus auf die Rechte aus dem gegen die Firma ergangenen Versäumnisurteil.

Die Klägerin beantragt nunmehr

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 10.08.1998 zum 30.11.1998 noch durch die Kündigungen vom 07.09.1998 zum 31.12.1998 oder vom 02.10.1998 zum 31.01.1999 beendet wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, daß Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die erste noch durch die Firma selbst ausgesprochenen Kündigung vom Juli 1998 sei aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden und nicht sozial ungerechtfertigt. Eine soziale Auswahl sei entfallen, da aufgrund der Betriebseinstellung allen Mitarbeitern/-innen gekündigt werden mußte.

Darüber hinaus vertritt er die Auffassun...

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