Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1.) richtet.

2. Die Kosten dieses Teilurteils trägt der Kläger.

3. Streitwert: 20.001,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1. sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.

Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 02.09.1963 bei der Gemeinschuldnerin, der … mit einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 6.667,00 DM beschäftigt gewesen. Er war im Einkauf tätig.

Die Gemeinschuldnerin beschäftigte Ende des Jahres knapp 60 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb besteht ein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 29.12.1998 sprach der Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.03.1999 aus.

Mit der am 06.01.1999 bei Gericht eingegangenen Klage greift der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.12.1998 an. Mit der am 15.04.1999 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung machte er anfangs der Firma … … in … gegenüber sein Weiterbeschäftigüngsbegehren geltend, bevor er im Kammertermin vom 16.07.1999 nunmehr anstelle der Firma … die … die jetzige Beklagte zu 2. – auf Weiterbeschäftigung in Anspruch nimmt.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift die Sozialauswahlentscheidung des Beklagten zu 1. gerügt hat, rügt er mit Schriftsatz vom 13.04.1999 nunmehr auch die nicht ausreichende Anhörung des Betriebsrates sowie die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a BGB.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 29.12.1998 nicht beendet worden ist;
  2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1. zu einem monatlichen Bruttogehalt von DM 6.667,00 weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Wirksamkeit der Kündigung.

Im Oktober 1998 habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Antrag auf Vergleichseröffnung gestellt, woraufhin der Beklagte zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt worden sei. Die Bankverbindlichkeiten hätten sich auf ca. 2,4 Millionen DM und die Lieferantenverbindlichkeiten auf ca. 1,5 Millionen DM belaufen, Monatsvergütungen im Umfang von ca. 390.000,00 DM seien seit Oktober 1998 offen. Hinzu seien ca. 600.000,00 DM Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und ca. 300.000,00 DM Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung gekommen. Gespräche mit nationalen und internationalen Wettbewerbern der Gemeinschuldnerin hätten schnell ergeben, dass der Standort Aachen ohne Aussicht gewesen sei. Mitte Dezember 1998 habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Vergleichsverwalters beschlossen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin bis zum 28.02.1999 stillzulegen und bereits mit sofortiger Wirkung den Betrieb schrittweise zu reduzieren. Einige wenige Arbeitnehmer seien für die Erledigung der Restaufträge eingesetzt worden, der Rest sei freigestellt worden oder teilweise auch bereits unter Abschluss von Aufhebungsverträgen ausgeschieden.

Mit dem Betriebsrat seien Verhandlungen über einen Interessenausgleich am 30.11., 04.12., 15.12. und 21.12.1998 geführt worden unter Mitwirkung eines Vertreters der IG Metall. Dem Betriebsrat hätten vorgelegen die Organigramme, ein Liquiditätsstatus per 30.11.1998, die Auftragsbestandsauflistung, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Jahre 1996 und 1997, eine Berechnung zur Auslaufproduktion per 15.12.1998 sowie eine Personalliste mit sämtlichen Sozialdaten. Dem Betriebsrat sei der Entwurf eines Interessenausgleiches vorgelegt worden, der die betriebsbedingte Kündigung aller Arbeitnehmer vorgesehen habe, die allerdings erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens hätte ausgesprochen werden sollen. Lediglich die Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz hätten zurückgestellt sein sollen.

Am 23.12.1998 sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich über die Betriebsschließung zum 28.02.1998 und die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer abgeschlossen worden. Diesem Interessenausgleich habe eine Arbeitnehmerliste mit sämtlichen bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmern als Anlage und Teil des Interessenausgleichs angelegen.

Am 29.12.1998 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden und der Beklagte zu 1. zum Konkursverwalter ernannt worden. Unmittelbar anschließend seien noch am gleichen Tage allen Arbeitnehmern ohne Sonderkündigungsschutz betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen worden. Zeitgleich seien 21 von 56 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung freigestellt worden und mit 4 Arbeitnehmern seien Aufhebungsverträge geschlossen worden. Ende Januar 1998 seien weitere 8 Freistellungen erfolgt.

Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Sozialauswahlrüge des Klägers vor dem Hintergrund des § 125 Insolvenzordnung ins Leere läuft, da der Kündig...

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