Nachgehend

LAG Hamm (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen 18 Sa 1839/03)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgelt für den Monat April 2003 1.698,60 EUR brutto abzüglich gezahlter 950,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, für den Monat Mai 2003 1.698,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01. – 05.06.2003 357,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 2.804,80 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.09.2002 ab dem 15.09.2002 bis zum 15.07.2003 mit einer durchschnittlichen Stundenzahl von 228 Stunden zu einem Stundengrundlohn von 6,65 EUR zuzüglich eines Lohnzuschlages von 0,80 EUR und eines Leistungszuschlages von 0,17 EUR brutto als Sicherheitsfachkraft beschäftigt.

Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wird auf Blatt 3 bis 6 der Akten verwiesen.

Auf das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW anwendbar.

Hiernach sind die Leistungszuschläge in Höhe von 0,17 EUR jeweils einzubehalten und als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld auszuzahlen.

Unter dem 24.04.2003 meldete sich der Kläger krank und belegte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Insgesamt war der Kläger bis zum 24.06.2003 durchgehend krank geschrieben.

Ab dem 05.06. bis zum 24.06.2003 erhielt der Kläger Krankengeld.

Mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, verweigerte die Beklagte die Zahlung des Aprilentgelts und leistete zunächst auch für die Zeit bis zum 15.07.2003 an den Kläger keine weiteren Zahlungen.

Mit seiner am 23.05.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger zunächst Zahlung für den Monat April und im Wege der Klageerweiterung auch für die Monate Mai, Juni anteilig und Juli anteilig zuzüglich Auszahlung der in den Monaten 11/02, 12/02, 01/03, 02/03, 03/03, 04/03, 05/03, 06/03 und 07/03 anfallenden Leistungszuschläge in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 309,40 EUR als Urlaubsgeld.

Im Laufe des Rechtsstreits zahlt die Beklagte an den Kläger für den Monat April einen Betrag von 950,00 EUR netto. Weiter verpflichtete sie sich durch Teilvergleich vom 23.09.2003, die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 25.06.03 bis zum 15.07.03 sowie die Leistungszuschläge als Urlaubsgeld auszuzahlen.

Hinsichtlich der der Höhe nach unstreitigen Restansprüche für April, den Lohnfortzahlungsanspruch für Mai sowie für die Zeit vom 01. bis 05. Juni 2003 verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Er behauptet:

Er sei in der Zeit vom 24.04.2003 bis zum 24.06.2003 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen, wie sich aus den der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebe.

Für die Beklagte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, von einer vorgetäuschten Erkrankung auszugehen. Er habe auch nicht, wie die Beklagten behaupteten, in einem Gespräch am 30.04. erklärt, er wolle gekündigt werden, um eine „Ich-AG” zu gründen und in diesem Zusammenhang mit weiterer Krankheit gedroht, falls die Beklagte seinem Wunsch, gekündigt zu werden, nicht entspreche.

Insoweit, so meint der Kläger, sei die Beklagte zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung auch für den Monat April und unter dem Gesichtspunkt der Lohnfortzahlung für die Zeit vom 24.04. bis 05.06.2003 verpflichtet unter Abzug der für die Monate April und Mai eingeklagten Leistungszuschläge, zu deren Zahlung sich die Beklagte im Teilvergleich vom 23.09.2003 verpflichtet habe.

Der Kläger beantragt daher,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Entgelt für den Monat April 2003 1.698,60 EUR brutto abzüglich gezahlter 950,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen,
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2003 1.698,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01. – 05.06.2003 357,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Klägers und seiner eigenen Äußerungen in einem Gespräch vom 30.04.2003 ergebe sich, dass der Kläger tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei.

So habe der Kläger bereits am Tag vor seiner Krankmeldung seinen im Objekt befindlichen Spind vollständig leer geräumt. Dies sei völlig ungewöhnlich.

Nachdem der Kläger sich dann für den 24.04.2003 krank gemeldet habe, habe er bei der Beklagten angerufen und um einen Gesprächstermin gebeten.

Dieser Gesprächstermin habe am 30.04.2003 unter Beteiligung der Zeugen pp. und pp. stattgefunden.

In diesem Gespräc...

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