Leitsatz (amtlich)

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer auch dann zur Rückgabe des ihm vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeuges verpflichtet, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat. Wiedereinräumung des Nutzungsrechtes kann er erst dann verlangen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat”

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 4. Mai 1995 wird aufrechterhalten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Gegenstandswert wird auf DM 12.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin/Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe eines Dienstwagens geltend.

Der Verfügungsbeklagte/Antragsgegner ist seit dem 1.7.1988 bei der Verfügungsklägerin als Außendienstmitarbeiter gemäß Vereinbarung vom 8.2.1988 (Bl. 6/7 = 29 d.A.) beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Kraftfahrzeug:

Nach Ausscheiden von Herrn … stellt die Firma Herrn … für die Wahrnehmung seiner geschäftlichen Aufgaben ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Benutzung für Privatzwecke wird gestattet, die Betriebskosten für Privatfahrten sind selbst zu tragen.

Die Verfügungsklägerin überließ dem Verfügungsbeklagten dann aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung den PKW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen HH … nebst Schlüsseln und Kfz-Schein.

Mit Schreiben vom 22.12.1994 kündigte die Verfügungsklägerin das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristgemäß zum 31.3.1994. Die hiergegen vom Verfügungsbeklagten beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Az. 13 Ca 548/94 erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil vom 22.3.1995 abgewiesen – Sitzungsniederschrift vom 22.3.1995 (Bl. 13/14 d.A.).

Der Verfügungsbeklagte wurde nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.3.1995 von der Verfügungsklägerin mehrfach vergeblich aufgefordert, das ihm überlassene Fahrzeug herauszugeben. Sowohl diese Aufforderung als auch eine schriftliche Aufforderung der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 18.4.1995 (Bl. 15 d.A.) blieben erfolglos.

Mit bei Gericht am 4.5.1995 eingegangenem Schriftsatz vom 2.5.1995 (Bl. 1–5 d.A.) beantragte die Verfügungsklägerin daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung,

den Antragsgegner zu verpflichten, den sich in seinem Besitz befindlichen Pkw-Kombi, … T, Fahrzeug-Ident.-Nr.: …, amtliches Kennzeichen HH … sowie die dazugehörigen Kfz-Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.

Mit Beschluß vom 4.5.1995 (Bl. 19/20 d.A.) wurde die von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Der Verfügungsbeklagte legte mit bei Gericht am 19.5.1995 eingegangenem Schriftsatz vom 18.5.1995 (Bl. 24–28 d.A.) gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch mit ein.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, daß sie einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges habe, da das zwischen den Parteien bestanden habende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung der Verfügungsklägerin zum 31.3.1995 beendet worden sei. Diese Kündigung sei vom Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 22.3.195 i.S. 13 Ca 548/94, das gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sei, für rechtswirksam erachtet worden. Auch habe die Verfügungsklägerin ein elementares Interesse, in den Besitz ihres Fahrzeugs zu gelangen, da bei einer weiteren täglichen Benutzung im Straßenverkehr durch den Verfügungsbeklagten der Wert dieses Gegenstandes erheblich gefährdet sei. Die Verfügungsklägerin beabsichtige ferner das Fahrzeug zu verkaufen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die mit Beschluß vom 4.5.1995 erlassene einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die mit Beschluß vom 4.5.1995 erlassene einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Hamburg aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei. Das diesbezügliche Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg sei noch nicht rechtskräftig, es werde vom Verfügungsbeklagten angefochten werden. Deshalb habe der Verfügungsbeklagte weiterhin einen vertraglichen Anspruch auf den Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das ihm für die Dauer des Vertragesverhältnisses auch zur privaten Nutzung überlassen worden sei. Der Verfügungsbeklagte habe ferner an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht, da er noch mehrere Forderungen gegenüber der Verfügungsklägerin habe – es wird insoweit auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 18.5.95, S. 3/4 (Bl. 26/27 d.A.) Bezug genommen. Auch habe der Verfügungsbeklagte das Bedürfnis an Absicherung seiner Ansprüche gegen die Gefahr einer Insolvenz der Verfügungsklägerin, die nämlich nach eigener Darstellung ums geschäftliche Überleben gegen drastische Umsatzeinbrüche kämpfe. Dem stehe ersichtlich kein beachtenswertes Interesse der Verfügungsklägerin gegenüber. Eine Gefährdung des streitgegenständlichen Fahrzeugs liege auch nicht vor, da das Fahrzeug vom Verfügungsbeklagten nicht im Straßenverkehr genutzt werde. Der Verfügungs...

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