Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung. Dienstwagen. Herausgabe. Verfügungsgrund. Freistellung

 

Leitsatz (amtlich)

Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, wer von ihnen während einer zeitlich begrenzten Arbeitsfreistellung (hier für die Dauer der Kündigungsfrist) einen dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen nutzen darf, so fehlt es beiden Seiten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeugs im Regelfall bereits an einem Verfügungsgrund.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940, 945

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 3 Ga 1/07 G)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2007 in Sachen 3 Ga 1/07 abgeändert:

Die Anträge der Verfügungsklägerin vom 03.01.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung (Antrag zu 3 des Verfügungsbeklagten/Berufungsklägers vom 19.01.2007) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um wechselseitige Ansprüche auf Herausgabe eines Dienstwagens.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, dem von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 12.01.2007 Bezug genommen.

Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat der Verfügungsbeklagte zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das streitbefangene Dienstfahrzeug am 16.01.2007 nebst Schlüsseln und Papieren an die Verfügungsklägerin herausgegeben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg wurde dem Verfügungsbeklagten am 17.01.07 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.01.07 Berufung einlegen und diese zugleich auch begründen lassen.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte hat nach entsprechender Fristsetzung des Arbeitsgericht Siegburg vom 12.02.2007 gemäß § 926 ZPO mit Schriftsatz vom 23.02.2007 die Hauptsacheklage anhängig gemacht (Arbeitsgericht Siegburg 4 Ca 469/07 G).

Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger wendet sich mit Rechtsgründen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts Siegburg, dass der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Herausgabe des streitbefangenen Dienstwagens zugestanden hätten.

Darüberhinaus vertritt der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger die Auffassung, dass im Hinblick auf die gebotene Aufhebung der vom Arbeitsgericht Siegburg erlassenen Herausgabeverfügung nunmehr der Zustand wiederhergestellt werden müsse, der vor Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden habe. Folglich sei der Dienstwagen von der Verfügungsklägerin nunmehr wieder für die Zeit bis zum Ablauf der durch seine Eigenkündigung vom 05.12.2006 ausgelösten Kündigungsfrist am 31.03.07 an ihn, den Verfügungsbeklagten herauszugeben.

Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 3 Ga 1/07 G vom 12.01.2007 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin vom 03.01.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;
  2. der Verfügungsklägerin aufzugeben, den in ihrem Besitz befindlichen Pkw Typ Audi A 4 Avant 2.0 TDI, amtliches Kennzeichen GM, Fahrzeug-Identitätsnummer W, mit allen dazugehörigen Papieren, insbesondere der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, und drei Schlüsseln an den Beklagten herauszugeben und ihm den Gebrauch für Privatzwecke zu gestatten bis einschließlich 31.03.2007.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend und ergänzt und vertieft ihre Rechtsausführungen aus erster Instanz.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2007 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die vom Arbeitsgericht Siegburg erlassene Herausgabeverfügung wendet. Nach der rechtlichen Überzeugung des Berufungsgerichts hätte die einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Dienstwagens zugunsten der Verfügungsklägerin nicht erlassen werden dürfen. Es kann dabei richtigerweise dahingestellt bleiben, ob der Verfügungsklägerin zu dem von ihr begehrten Zeitpunkt ein Herausgabeanspruch und damit ein Verfügungsanspruch zugestanden hat oder nicht. Diese Frage wird in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren zu klären sein. Jedenfalls fehlte es nämlich an einem Verfügungsgrund.

Der vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge