Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Kündigung. Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) ist gewahrt, wenn eine Kündigung auf einer Kopie erklärt wird.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt EUR 7.600,–

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Beschäftigung.

Der Kläger stellte der Beklagten seine Arbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 15.11.2007 zur Verfügung. Die Beklagte setzte ihn als stellvertretenden Filialleiter ein und zahlte ihm Arbeitsvergütung in Höhe von brutto EUR 1.900,00. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zum 30.10.2009 befristet.

Am 10.12.2007 kündigte die Beklagte zum 24.12.2007. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.12.2007 (Blatt 73 der Akte). Dieses Schreiben wurde auf dem Briefbogen der Beklagte verfasst. Es ist über der Zeile „ppa. J.F.” von Herrn J.F. unterschrieben. Am Kopf des Schreibens befindet sich unter dem Logo der Beklagten der Eintrag „Kopie”.

Der Kläger macht geltend, dass die Kündigung unwirksam sei. Dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB sei nicht Rechnung getragen. Zum einen handele es sich bei der Kündigung lediglich um eine Fotokopie. Dies zeige sich daran, dass auf dem Papier keinerlei Druck- oder Stanzspuren zu erkennen seien. Zum anderen ergebe sich aus der Urkunde selbst, dass es sich nicht um ein Original handele, denn die Überschrift des Kündigungsschreibens zeige, dass dies lediglich eine Kopie und eben nicht das Original sei.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 6.12.2007, zugegangen am 10.12.2007, nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestand endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 31.10.2007 geregelten Arbeitsbedingungen als stellvertretender Filialleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem dem Kläger übergebenen Kündigungsschreiben um ein Original-Schreiben mit Original-Unterschrift handele. Wenn sie einem Arbeitnehmer kündige, fertige sie zunächst von dem noch nicht unterschriebenen Schreiben eine Kopie an. So sei auch im Fall des Klägers verfahren worden. Das kopierte Schreiben sei sodann von dem Prokuristen Herrn J.F. unterschrieben worden.

Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2007 ist wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht fort. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

2. Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Gerichts genügt es, dass der allgemeine (§§ 12 bis 18 ZPO) oder ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist und nicht ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist (§ 12 ZPO). Denn zwischen mehreren zuständigen Gerichten darf die Klägerin wählen (§ 35 ZPO).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg bereits daraus, dass die Beklagte in Hamburg eine Niederlassung unterhält (§ 21 ZPO). Eine dem entgegen stehende ausschließliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.

3. Das gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung folgt ausnahmsweise nicht bereits daraus, dass gemäß § 7 KSchG die Kündigung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 2 KSchG als wirksam anzusehen ist, wenn nicht vorher die Feststellungsklage erhoben wird. Denn § 4 KSchG gilt nur für schriftlich erklärte Kündigungen (statt aller APS-Ascheid/Hesse, 3. Auflage, § 4 KSchG, Rn. 6).

Trotzdem besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller/ Greger ZPO, 24. Aufl., 2004 § 256 Rdnr....

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