Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung bei der Deutschen Bahn AG

 

Orientierungssatz

1. Die Auslegung der §§ 17 Abs 1 und 19 Abs 1 DBGrG ergibt, daß nicht nur der besondere Personalrat, sondern auch der Betriebsrat bei einer beabsichtigten Versetzung eines zugewiesenen Beamten zu beteiligen ist.

2. Sprungrechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 23/95.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101; DBGrG § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 ABR 23/95 Beschluß: Zurückweisung)

BAG (Beschluss vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 ABR 23/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442307

Bibliothek, BAG (T)

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