Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 275.471,41 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines etwaig zwischen ihnen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses sowie über die mögliche Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der mittlerweile … Kläger, der verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, verhandelte im Jahr 1997 mit dem Mitarbeiter der Beklagten …, damaliger Global Leader Financial Institutions bei der Beklagten, über eine künftige Tätigkeit für die Unternehmensgruppe, nachdem der Kläger zuvor von einem sog. Headhunter angesprochen worden war. Der Kläger war zuvor 13 Jahre, davon 6 Jahre als Partner bei der Unternehmensberatungsgesellschaft … in ungekündigter Stellung tätig. Er stand dort kurz vor der Ernennung zum Senior Partner.

Die Beklagte ist die amerikanische Muttergesellschaft der … Unternehmensgruppe, einer weltweit tätigen Gruppe von Unternehmensberatungsgesellschaften mit insgesamt ca. 17.000 Mitarbeitern (im Jahre 2004) in der gesamten Unternehmensgruppe. Die Unternehmensgruppe ist so strukturiert, dass in nahezu allen Ländern, in denen sie tätig ist, rechtlich selbständige Gesellschaften bestehen, die ihrerseits Tochtergesellschaften der amerikanischen Muttergesellschaft sind. Tochtergesellschaft der Beklagten in Deutschland ist die Firma … (nachfolgend: „GmbH”), die an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und München ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt. Wegen des bei der Beklagten praktizierten Prinzips, dass alle Officer bzw. Partner – die Parteien verwenden in ihren Schriftsätzen beide Begriffe regelmäßig synonym – auch Teilhaber des Unternehmens der Beklagten (einer amerikanischen Incorporated) sind und damit am Wachstum der Gesellschaft partizipieren können, werden den Partnern Anteilsrechte („Stock Rights”) der Beklagten zugesagt und von diesen regelmäßig erworben. Alle Partner sind als Gesellschafter der Beklagten gleichberechtigt stimmberechtigt, kein Partner darf mehr als 3 % der ausgegebenen Gesellschafteranteile halten. Der Kläger selbst hielt zuletzt 3.000 Aktien (= 0,1 %) von insgesamt 3.919.480 Aktien der Beklagten (im Jahre 2003); er ist daher der Ansicht, er sei lediglich „einfacher Anteilseigner” der Beklagten, vergleichbar mit einem Belegschaftsaktionär. Zugleich werden die Partner vertretungsberechtigtes Organmitglied in jeweils der Tochtergesellschaft der Beklagten, der sie zugeordnet sind. Dementsprechend sind alle in Deutschland tätigen Partner zugleich Geschäftsführer der GmbH.

Mit Datum vom 16.12.1997 unterbreitete die Beklagte dem Kläger u.a. folgendes Angebot auf englisch (siehe Bl. 55–58 d.A.), das im Folgenden aus der vom Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung auszugsweise zitiert wird, wobei jedoch die englischen Begriffe „Vice President” und „Officer” beibehalten werden, da deren Übersetzung zwischen den Parteien streitig ist:

„Lieber …

wir freuen uns sehr, unser Angebot an Sie, … als Vice President in unserem Düsseldorfer Büro zu verstärken, zu bestätigen. Wir sind davon überzeugt, dass eine Entscheidung Ihrerseits, in unsere Firma einzutreten, sich langfristig für Sie sowohl als persönlich lohnend aus Karriere fördernder Sicht als auch als finanziell reizvoll erweisen wird.

Dieses Angebotsschreiben ist abhängig von Ihrer Entlassung aus ihrem derzeitigen Vertrag mit Wettbewerbsverbot mit I. …, die Ihnen gestaltet, … zu verstärken und die Klienten von … zu beraten (wobei wir anerkennen, dass jegliche Abmachung, die Sie mit Ihrem derzeitigen Arbeitgeber aushandeln, Sie darin einschränken könnte, bestimmte Klientenorganisationen zu beraten, mit denen Sie in jüngster Vergangenheit gearbeitet haben).

In unseren verschiedenen Besprechungen haben Sie umfassende Einsichten in unsere derzeitigen Möglichkeiten. Ziele und Zielsetzungen gemäß „Vision 2000” gewonnen. Wie Sie wissen, engagieren wir uns für die Beschleunigung des Wachstums unseres Gesamtgeschäfts und insbesondere unseres Geschäfts im Operations-Sektor. Die Verstärkung unseres Kreises der Officers durch Sie ist wichtig für dieses Wachstum.

Als Officer in unserem weltweiten Geschäftsbereich Finanzdienstleistungen. Bestandteil des „Worldwide Commercial Business” der Firma werden Sie dazu beitragen, die Entwicklung unserer Klienten im Bereich Finanzdienstleistungen in Deutschland und Europa zu führen.

  • Verstärkte Durchdringung großer europäischer Finanzdienstleistungsklienten
  • Aufbau und Entwicklung eines Teams innerhalb unserer deutschen Büros und Ausbau der Beziehungen zu anderen europäischen und USamerikanischen Büros
  • Entwicklung und Anwendung von geistigem Eigentum auf Themen, die unsere Finanzdienstleistungsklienten betreffen.

Dementsprechend wird Ihre erste Zielsetzung nach Ihrem Eintritt bei uns die enge Zusammenarbeit mit i … und den anderen deutschen Partnern bei der Entwicklung der detaillierten Geschäfts- und Klienten-Ta...

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