Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Annahme einer Niederlassung genügt, wenn ein „Stammhaus” zurechenbar den Rechtsschein erweckt, eine Geschäftseinrichtung werde von ihr unterhalten und in seinem Namen und auf seine Rechnung betrieben (Anschluss an EuGH v. 09.12.1987-218/86; BGH NJW 1987, 3081)

 

Normenkette

EGV 44/2001 Art. 1, 18-19; ZPO § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 20 Ca 5633/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.2013; Aktenzeichen 3 AZR 138/11)

 

Tenor

Die Klage ist zulässig.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 2. November 1944 geborene Kläger verlangt betriebliche Altersversorgung von der Beklagten.

Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen „A”. Der am 02. November 1944 geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der A Sprachschulen GmbH, deren Anteile die Beklagte hielt. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der A Sprachschulen GmbH sollte der Kläger „Managing Director” dieser sowie 4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten im deutschen Sprachraum sein, unter anderem der A Übersetzungsdienst GmbH.

Im Jahr 1989 firmierte die A Übersetzungsdienst GmbH, die der A Investment Corporation gehörte, um in A International GmbH. Ende des Jahres 1997 wurden die A Sprachschulen GmbH und die A Schools of Languages GmbH auf die A International GmbH verschmolzen und diese sodann in A Deutschland GmbH umfirmiert mit Sitz in Eschborn, jetzt Frankfurt am Main. Sie ist die in Deutschland operativ tätige nationale Konzerngesellschaft. Ihre Anteile hält die A Investment Corporation, die eine 100% Tochter der Beklagten ist.

Im Jahre 1992 zeigte die Beklagte ihrem Management an, das eine A Division „Central/Eastern Europe” gegründet sei und dem Kläger dieser Bereich sowie der Titel Vice President übertragen worden sei.

Der Kläger war dann später „Division Vice President Europe”. Die sog. „European Division” ist die regionale Organisation des Geschäftsfeldes „A Language Services” der Beklagten und umfasst die überwiegend rechtlich selbstständigen Organisationen des Konzerns der Beklagten in 20 Staaten Europas und angrenzenden Gebieten. Der Kläger leitete als Vice President das damals in Eschborn und jetzt in Frankfurt am Main in den Räumlichkeiten der A Deutschland GmbH gelegene „European Division Headquarter”, das für die Beklagte die Aktivitäten europaweit steuert und Koordinations- und Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. Die beim „European Division Headquarter” Beschäftigten sind bei der A Deutschland GmbH angestellt. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften berichteten u. a. dem Kläger. Der Kläger hatte ein Büro in Eschborn und unternahm Reisen zu den ihm zugeordneten nationalen Organisationen der Beklagten. Sein Gehalt erhielt er von der A Deutschland GmbH.

Die Beklagte sagte dem Kläger Altersversorgung zu u. a. nach einem „Supplemental Executive Retirement Plan” (im Folgenden: Pensionsplan SERP). Danach war der Kläger wie andere Führungskräfte zur Teilnahme ab 01. Januar 1996 ausgewählt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an oder nach dem normalen Ruhestandsdatum – aus jedem Grund außer Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Entlassung aus gegebenem Grund – sollten Zahlungen in Höhe eines anzuwendenden Prozentsatzes des durchschnittlichen Endgehaltes geleistet werden (Art. III. 1.1). Nach Art. I. 10. ist „normales Ruhestandsdatum”: „Was als Letzteres eintritt: (a) das Datum, an dem der Teilnehmer das Alter von 60 (60) Jahren erreicht und (b) das Datum, an dem der Teilnehmer 5 (5) Jahre ununterbrochener Beschäftigung beendet.” Als ununterbrochene Beschäftigung wird nach I. 7. die unterunterbrochene Beschäftigung bei der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft definiert.

Nach Art. VII. 6. (anzuwendendes Recht) soll der Plan verwaltet und ausgelegt werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates New York.

Wegen der Regelungen des Pensionsplans im Einzelnen wird auf die beglaubigte deutsche Übersetzung (Bl. 105 – 131 d. A.) verwiesen.

Im Januar 2000 schloss die A Deutschland GmbH und der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung, wonach in einem ersten Block in den Jahren 2000 bis 2004 volle Arbeit geleistet werden sollte und in den Jahren 2005 bis 2009 Freizeit gewährt werden sollte bei einer Auszahlung eines Bruttogehalts von jeweils 50%.

Die A Deutschland GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 2001 zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls mit Schreiben vom 11. September 2001, das dem Kläger am 30. September 2001 zuging, kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Beklagten als Vice President Europe Language Services zum 14. September 2001. Sie behauptete, der Kläger sei ihr Arbeitnehmer g...

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