Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 7 ABR 11/03)

LAG Hamm (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen 13 TaBV 90/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Wahl des Betriebsrates der Firma … GmbH & Co. KG vom 13.03.2002 unwirksam ist und die Betriebsratswahl zu wiederholen ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrates vom 18.03.2002 über die Freistellung von 4 Betriebsratsmitgliedern unwirksam ist und lediglich 3 Betriebsratsmitglieder freizustellen sind.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin. Sie beschäftigte am 29.01.2002 1.480 Mitarbeiter, davon 17 leitende Angestellte. Ferner waren bei ihr beschäftigt: 83 Leiharbeitsnehmer und 27 Arbeitnehmer der Spedition …. Am 29.01.2002 hat der Antragsgegner, der Betriebsrat, in einem Wahlausschreiben ausgeführt, es werde ein Betriebsrat mit 17 Mitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis mit den 17 Betriebsratsmitgliedern wurde von dem Wahlvorstand am 14.03.2002 durch Aushang bekannt gegeben. Der Betriebsrat hat sich am 18.03.2002 konstituiert und beschlossen vier Mitglieder freizustellen. Dem hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27.03.2002 widersprochen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass keine 17 Betriebsratsmitglieder zu wählen gewesen seien und nur drei Mitglieder aufgrund der Zahl der Arbeitnehmer freizustellen seien. Die Leiharbeitnehmer seien, ebenso wie die Arbeitnehmer, der Spedition …, die nur in den Räumen der Arbeitgeberin beschäftigt würden, bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder des Betriebsrates und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer liege unter 1500.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrats der Firma … vom 13.03.2002 unwirksam ist und die Betriebsratswahl zu wiederholen ist.
  2. festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats vom 18.03.2002 über die Freistellung von vier Betriebsratsmitgliedern unwirksam ist und lediglich drei Betriebsratsmitglieder freizustellen sind.

Der Betriebsrat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Leiharbeitnehmer nicht nur ein aktives Wahlrecht gemäß § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz hätten, sondern auch bei der Zahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien, die für die Zahl der Betriebsratsmitglieder und die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich seien. Bereits im Bundestagsausschuss sei man davon ausgegangen, dass Leiharbeiter nach § 9 BetrVG und § 38 BetrVG mit zu berücksichtigen seien. Eine solche Berücksichtigung sei auch sachgerecht, da der Betriebsrat sich mit der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer regelmäßig befassen müsse. Es sei auch hier noch zu berücksichtigen, dass auf den Arbeitsplätzen regelmäßig Leiharbeiter beschäftigt würden, und diese nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgetauscht würden.

Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge der Arbeitgeberin sind begründet. Die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Leiharbeitnehmer und die Arbeitnehmer der Spedition … sind weder bei der Berechnung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG noch bei der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG zu berücksichtigen. Bis zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25.09.2001 waren nach herrschender Meinung die Leiharbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar noch bei der Berechnung nach § 9 und § 38 BetrVG zu berücksichtigen (BAG 18.01.1989 AZR 21/88). Die gesetzliche Regelung ist nunmehr in so weit nur geändert worden, dass die Bestimmung des § 7 BetrVG dahin ergänzt wurde, dass auch wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wurden. Der Gesetzgeber hielt es für notwendig neben der Wahlberechtigung der Arbeitnehmer eines Betriebes auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer zu definieren. Damit hat er deutlich gemacht, dass er die Leiharbeitnehmer nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebes rechnet, da es sonst einer gesetzlichen Regelung über die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer nicht bedurft hätte, sondern allenfalls einer Klarstellung, dass im Betriebsverfassungsgesetz die Leiharbeitnehmer den Arbeitnehmern des Betriebes zuzurechnen sind indem sie beschäftigt werden. Da eine solche Klarstellung nicht erfolgt ist, ist weiterhin davon auszugehen, dass der allgemeine Begriff des Arbeitnehmers sowohl in § 9 als auch in § 38 BetrVG beibehalten worden ist. Leiharbeiter sind aber nicht generell als Arbeitnehmer des sie beschäftigenden Betrieb anzusehen, sondern als Arbeitnehmer des Entleihers, der nur zum Teil seine Arbeitgeberfunktion auf den Entleiher übertragen hat. Die Leiharbeitnehmer sind somit Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes nicht zuzurechnen. Eine anderweitige Handhabung würde den Wortlaut des Gesetzes widersprechen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb wählbar u...

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