Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 28.08.02 seine Beendigung findet.

2. Es wird festgestellt, dass ab dem 01.01.03 zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.996,19 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine betriebsbedingte Kündigung und die hierzu in Zusammenhang stehende Frage, ob der vom Kläger in der Vergangenheit versehene Tätigkeitsbereich im Wege eines Betriebsteilüberganges von der Beklagten auf den Landkreis … übergegangen ist, nachdem dieser nach reduzierter Neuausschreibung eines Auftrages nunmehr selbst in verstärktem Maße Tätigkeiten ausführt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1993 als sogenannter Umweltschutzassistent zu einem Bruttomonatsentgelt von 1.998,73 EUR tätig, und zwar auf der Mülldeponie … des Landkreises …. Der Kläger war tätig in der sog. Problemabfallsammelstelle. Diese befindet sich in einem gesonderten Gebäude auf der Zentraldeponie in …; es kann dort Sondermüll in kleinen Mengen von privaten Personen abgegeben werden Zusätzlich war der Kläger teilweise auch im Eingangsbereich und an der dort befindlichen … tätig, wo allgemeiner Müll von Privatpersonen angeliefert werden kann und die Fahrzeuge vor und nach Entladung gewogen und nach der Gewichtsdifferenz die zu entrichtende Gebühr bemessen wird. Auch für diesen Bereich „Eingang/…” besteht ein gesondertes Gebäude auf der Zentraldeponie in ….

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Müllentsorgung und war auch bereits vor 1992 auf der Mülldeponie des Landkreises … tätig. Im Jahr 1992 wurde diese Tätigkeit neu ausgeschrieben; die Beklagte gewann auch diese Ausschreibung. Die vom Kläger versehenen Tätigkeiten waren von der Ausschreibung des Jahres 1992 umfasst. Der Kläger wurde dementsprechend seit seiner Einstellung durchgehend mit den genannten Tätigkeiten beschäftigt. Der im Jahr 1992 begründete Betreibervertrag zwischen der Beklagten und dem Landkreis … läuft zum 31.12.2002 aus. Die Neuausschreibung für die Zeit vom 01.01. 2003 bis zum 31.05.2005 wurde erneut von der Beklagten gewonnen. Die bislang vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten wurden jedoch nunmehr nicht mehr vom Ausschreibungsumfang erfasst; die Beklagte wird diese Aufgaben auf der Deponie nicht mehr zu verrichten haben. Der Landkreis … wird vielmehr die bislang vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben künftig nicht mehr in Fremdvergabe, sondern in Eigenregie wahrnehmen und am gleichen Ort weiterbetreiben. Seitens des Landkreises … wurde dem Kläger ein bis zum 31.05.2005 befristeter Arbeitsvertrag angeboten, den der Kläger nicht akzeptierte. Ausweislich der Angaben des Klägervertreters aus dem Kammertermin resultierte die Befristung aus der Tatsache, dass mit Wirkung zum 01.06.2005 infolge Änderung der TA Abfall Hausmüll nicht mehr direkt endgelagert werden darf, sondern zuvor vorbehandelt werden muss, beispielsweise durch thermische Maßnahmen in Verbrennungsanlagen in Hamburg.

Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.08.2002 zum 31.12. 2002.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18.09.2002 gerichtseingängigen Klage mit der Begründung, es liege kein Arbeitsplatzwegfall, sondern ein Betriebsteilübergang vor.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 zum 31.12.2002 seine Beendigung findet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Übernahme der vom Kläger verrichteten Teilaktivitäten stelle keinen Teilbetriebsübergang dar, sondern berechtige zur betriebsbedingten Kündigung wegen Arbeitsplatz – wegfalls. Für den Fall eines Betriebsteilüberganges zum 01.01. 2003 auf den Landkreis … sei sie jedoch in keinem Fall dann mehr Arbeitgeberin.

Hilfsweise beantragt die Beklagte daher

festzustellen, dass ab dem 01.01.2003 zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Terminsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Klage und Widerklage sind begründet; die streitbefangene Kündigung vom 28.08.2002 wird das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden, dieses jedoch durch Betriebsteilübergang mit Wirkung zum 01.01.2003 von der Beklagten auf den Landkreis … übergehen.

I.

Sozial ungerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 und damit rechtsunwirksam gem. § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch die allein als Kündigungsgrund hier in Betracht kommenden dringlichen betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge