Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 2 AZR 5/04)

LAG Hamm (Urteil vom 22.09.2003; Aktenzeichen 8 (19) Sa 1656/02)

 

Tenor

1. Der Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 10.840,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Der am 28.03.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1998 als Reparateur in der Fertigung der Beklagten beschäftigt gewesen. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.10./05.11.1998 erhielt der Kläger eine Monatsvergütung nach der Lohngruppe 10, die sich aus dem tariflichen Monatslohn, einer Leistungszulage und einer AT-Zulage zusammensetzte. Zuletzt betrug die monatliche Bruttovergütung des Kläger etwa 2.168,00 EUR.

Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen mit insgesamt etwa 2.500 Beschäftigten am Standort Bochum. Etwa 1.800 Mitarbeiter sind in der Produktion tätig.

Im Juni 2001 entschloss sich die Beklagte, die strategische Ausrichtung des Standortes Bochum zu verändern. Dazu gehörten die Verringerung der Produktionskapazitäten für Basisgeräte von 17 auf 9 Produktionslinien sowie der Ausbau der Endmontage.

Am 13.09.2001 kam es dann zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich (Blatt 81–89 der Akte). Diesem Interessenausgleich ist die Gesamtbetriebsvereinbarung über Rahmenregelungen bei betrieblichen und unternehmensbezogenen Restrukturierungsmaßnahmen vom 10.07.2001 sowie die Vereinbarung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Produktionsbereich vom 28.06.2001 zugrunde gelegt. Mitarbeiter, die nicht weiterbeschäftigt werden konnten, hatten die Möglichkeit, über einen Aufhebungsvertrag auszuscheiden oder in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 175 SGB III zu wechseln. Schließlich heißt es in Nr. 3.6 des Interessenausgleichs:

Lehnen Arbeitnehmer/innen, die gem. § 3.1 nicht weiter beschäftigt werden können, sowohl einen Aufhebungsvertrag gem. § 3.4 als auch eine Beschäftigung in einer beE gem. § 3.5 ab, wird das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist betriebsbedingt gekündigt. Darauf sind die Mitarbeiter/innen hinzuweisen. Ab dem Zugang der Kündigung sind die betroffenen Mitarbeiter/innen bezahlt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von Resturlaub und Jahresarbeitszeitguthaben freizustellen. Eine Verrechnung mit Jahresarbeitszeitschulden des Mitarbeiters ist nicht statthaft. Im Falle der Kündigung steht den betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung zu, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Rahmensozialplan bestimmt. Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Die Stillegung von 8 Produktionslinien führte zu einem Wegfall von insgesamt 122 Reparateur-Arbeitsplätzen (120 ENO + 2 ME).

Die Aufgabe der Reparateure in der Produktion, zu denen auch der Kläger gehört, besteht darin, alle anfallenden elektrischen und mechanischen Reparaturen an Baugruppen und kompletten Geräten der verschiedenen Systeme durchzuführen. Dabei gehört zur Reparatur die Fehlersuche sowie das Auswechseln der defekten Teile. Einzelheiten ergeben sich aus einer Arbeitsplatzbeschreibung (Blatt 91 ff der Akte). Alle Reparateure verfügen über eine Facharbeiterausbildung. Sie gehören zur HaFa-Gruppe 1.

Letztlich trennte sich die Beklagte nicht von 122 Reparateuren, sondern nur von 111 Reparateuren, da gleichzeitig mit dem Arbeitsplatzabbau an den Produktionslinien 11 neue HaFa-1-Arbeitsplätze im Bereich der Endmontage geschaffen wurden. Von diesen 111 Reparateuren schieden lediglich 7 Reparateure aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung aus.

Dazu gehörte auch der Kläger, dem die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2001 zum 30.11.2001 die Kündigung aussprach.

Mit seiner bei Gericht am 30.10.2001 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die Kündigungen hätte vermeiden können, wenn sie die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.07.2001 vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt hätte. Insbesondere aber sei die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl unzureichend. So könne er als Reparateur im Bereich der Endmontage nicht mit den übrigen HaFa-1-Mitarbeitern verglichen werden. Andererseits hätte die Beklagte die Sozialauswahl auch auf das sogenannte Service-Center erstrecken müssen, wo die von Kunden eingeschickten Mobiltelefone ebenfalls repariert werden. Diese Reparaturarbeiten würden sich nicht wesentlich von denen in der Produktion unterscheiden und ließen sich schnell erlernen.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 15.10.2001, Zugang am 16.10.2001, zum 30.11.2001, noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst wurde, sondern fortbesteht;
  2. im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reparateur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte bean...

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