Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Gruppenunterstützungskasse. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können, wenn sich der Arbeitgeber zur Durchführung der Versorgungszusage einer Gruppenunterstützungskasse bedient, nur gegen den Arbeitgeber, nicht hingegen gegen die Unterstützungskasse geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4, Abs. 4

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Der Streitwert wird auf 28.335,83 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Die am … 1952 geborene, als Rentenberaterin auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung tätige Klägerin ist die Witwe des am … 1951 geborenen und am … 1998 verstorbenen A. Seit dem … 2005 ist sie mit B wieder verheiratet.

Der Beklagte ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Mitgliedgewerkschaften des DGB und verschiedener gewerkschaftlicher Einrichtungen.

Der am … 1951 geborene frühere Ehemann der Klägerin A war bei der Gewerkschaft X beschäftigt und als Begünstigter bei dem Beklagten angemeldet. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) des Beklagten Anwendung.

Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung enthält die VO 95 u. a. folgende Regelungen:

„§ 15 Witwenunterstützung / Witwerunterstützung

(1) Verstirbt der/die Begünstigte bzw. Leistungsberechtigte, wird vorbehaltlich § 16 Witwenunterstützung/Witwerunterstützung gezahlt.

(5) Witwenunterstützung/Witwerunterstützung fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Witwe/der Witwer wieder heiratet.

§ 16 Anrechnung von Einkommen

(1) Trifft eine Witwenunterstützung/Witwerunterstützung mit eigenem Einkommen der Witwe/des Witwers zusammen, ruht die Witwenunterstützung/ Witwerunterstützung nach Abzug eines Freibetrages in Höhe des anrechenbaren Einkommens.

(2) Zu den anrechenbaren Einkommen zählen Erwerbseinkommen und Sozialleistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen. Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Anrechenbare Sozialleistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, sind

  1. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld.
  2. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  3. Altersgelder der Altershilfe für Landwirte.
  4. Das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus Versorgungsbezügen der Abgeordneten.
  5. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters.
  6. Betriebsrenten einschließlich der Renten aus der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes.
  7. Sozialleistungen, die denen nach Nr. 1 bis 6 vergleichbar sind, wenn sie von einem ausländischen Sozialleistungsträger gezahlt werden.

(3) Einkommen wird mit dem zurzeit des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet. Nach Einkommensänderungen wird ab 1. Juli eines jeden Jahres das Einkommen angerechnet, das im ablaufenden Kalenderjahr zustand. Dieses Einkommen wird durch 12 geteilt und als Monatsbetrag angerechnet.

(4) Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um einen Freibetrag. Der Freibetrag entspricht dem Bruttozahlbetrag einer Rente aus 40 Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles aus späteren Veränderungen.”

Wegen des weiteren Inhalts der VO 95 wird auf dessen Ablichtung (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 (Bl. 46 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe aus der Anwartschaft ihres verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf Witwenunterstützung ab dem 16. März 1998 in Höhe von 594,32 DM (303,87 EUR) monatlich. Jedoch ruhe der Anspruch in voller Höhe, weil ihr eigenes anrechenbares Einkommen abzüglich des Freibetrages den Betrag der Witwenunterstützung übersteige. Entsprechende Schreiben erhielt die Klägerin aus Anlass der Überprüfung ihres Anspruchs auf Witwenunterstützung auch in den folgenden Jahren, zuletzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 (Bl. 67 d. A.). Bis zum 15. Oktober 1998 belief sich das Einkommen der Klägerin auf 3.797,86 DM (1.941,81 EUR) brutto, ab dem 16. März 1998 auf 3.792,32 DM (1.938,98 EUR) brutto und erhöhte sich in der Folgezeit auf über 6.300,00 DM bzw. 3.600,00 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2007 (Bl. 71 d. A.) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zahlung der Witwenunterstützung für den Zeitraum für März 1998 bis November 2005 und berief sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2006 – IV ZR 304/04 –, welche auf die Witwenunterstützung ...

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