Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenanordnung gegenüber Teilzeitarbeitnehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anordnung von Überstunden von Teilzeitbeschäftigten unterliegt auch insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, als dadurch die betriebsübliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte nicht überschritten wird.

2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn in einer Abteilung nur ein einzelner Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit beschäftigt ist und dieser zu der Wahrnehmung von Urlaubs- oder Krankenvertretung herangezogen wird, selbst wenn er sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 445402

AiB 1988, 287-287 (LT1-2)

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