Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffes macht eine Betriebsratswahl nicht nichtig sondern nur anfechtbar

2. Nebenbetriebe sind organisatorisch selbständige Betriebe, die unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgen, in ihrer Aufgabenstellung jedoch auf die Hilfeleistung für einen Hauptbetrieb ausgerichtet sind, um den dort erstrebten Betriebszweck zu unterstützen

3. In Großunternehmen können einzelne Fabriken Betriebsteile sein. Schon dann, wenn die Leitung des Gesamtbetriebes das Recht hat, jederzeit unmittelbar in Einzelheiten der arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, wird man annehmen müssen, daß die einzelnen Fertigungsstellen keine eigenen Haupt- oder Nebenbetriebe darstellen.

 

Normenkette

BetrVG § 4 Fassung 1972-01-15

 

Fundstellen

Haufe-Index 441869

JR 1977, 102

AP § 4 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 1

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