Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn offensichtlich ein unzulässiges Thema in der Betriebsversammlung behandelt wird

 

Orientierungssatz

Ein Lohnfortzahlungsanspruch der einzelnen Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung gem § 44 Abs 1 S 2 BetrVG besteht grundsätzlich auch dann, wenn in der Betriebsversammlung Themen behandelt werden, die nicht mehr im zulässigen Rahmen liegen. § 44 Abs 1 S 3 BetrVG enthält nur die Einschränkung, daß es sich um eine der Betriebsversammlungen handeln muß, die in S 1 des § 44 BetrVG aufgeführt sind. Weitere Anspruchseinschränkungen sind in § 44 Abs 1 S 2 BetrVG nicht enthalten. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann aber ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung gem § 44 Abs 1 S 2 BetrVG dann entfallen, wenn für jeden der Teilnehmer klar und eindeutig erkennbar ist, daß die auf der Tagesordnung der Betriebsversammlung aufgeführten und in der Betriebsversammlung behandelten Themen nicht mehr im Rahmen des § 45 BetrVG liegen.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG §§ 45, 44 Abs. 1 Sätze 3, 2

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.11.1988; Aktenzeichen 7 AZR 767/87)

LAG München (Entscheidung vom 29.09.1987; Aktenzeichen 2 Sa 106/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445443

ArbuR 1987, 378-378 (L)

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