Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn offensichtlich ein unzulässiges Thema in der Betriebsversammlung behandelt wird
Orientierungssatz
Ein Lohnfortzahlungsanspruch der einzelnen Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung gem § 44 Abs 1 S 2 BetrVG besteht grundsätzlich auch dann, wenn in der Betriebsversammlung Themen behandelt werden, die nicht mehr im zulässigen Rahmen liegen. § 44 Abs 1 S 3 BetrVG enthält nur die Einschränkung, daß es sich um eine der Betriebsversammlungen handeln muß, die in S 1 des § 44 BetrVG aufgeführt sind. Weitere Anspruchseinschränkungen sind in § 44 Abs 1 S 2 BetrVG nicht enthalten. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann aber ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung gem § 44 Abs 1 S 2 BetrVG dann entfallen, wenn für jeden der Teilnehmer klar und eindeutig erkennbar ist, daß die auf der Tagesordnung der Betriebsversammlung aufgeführten und in der Betriebsversammlung behandelten Themen nicht mehr im Rahmen des § 45 BetrVG liegen.
Normenkette
BGB § 242; BetrVG §§ 45, 44 Abs. 1 Sätze 3, 2
Nachgehend
LAG München (Entscheidung vom 29.09.1987; Aktenzeichen 2 Sa 106/87) |
Fundstellen
Haufe-Index 445443 |
ArbuR 1987, 378-378 (L) |
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