Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung für die Zeit vom 1.4.1981 bis zum 23.7.1981 einschließlich zu erteilen.

Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund Annahmeverzuges der Beklagten Lohnansprüche zustehen.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.2.1982 – 5 Sa 1199/81 – auf die am 6.4.1981 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage vom 3.4.1981 steht fest, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.3.1981 aufgelöst ist.

Mit Schreiben vom 3.4.1981 bot der Kläger der Beklagten, die 33 Arbeitnehmer beschäftigt, seine Arbeitskraft an mit dem Hinweis, er sei zur Zeit arbeitsunfähig krank.

Mit Schreiben vom 6.4.1981 erklärte die Beklagte, sie wolle auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichten.

Wegen des genauen Inhalts wird auf das dem Schriftsatz des Klägers vom 3.11.1982 beigefügte Schreiben (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger war vom 2.4.1981 bis zum 21.4.1981 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte verweigerte die Annahme der ihr am 2 oder 3.4.1981 angebotenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Kläger steht seit dem 24.7.1981 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis.

In der Zeit vom 1.4.1981 bis zum 23.7.1981 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 8.983,– DM.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, ordnungsgemäße Abrechnung für den Zeitraum vom 1.4.1981 bis zum 23.7.1981 einschließlich zu erstellen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der datumsgemäßen Abrechnung zu Ziffer 1) ergebenden Betrag abzüglich des an das Arbeitsamt Meschede zu zahlenden Betrages an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.

Der auf der 1. Stufe gestellte Antrag auf Erteilung einer Lohnabrechnung für die Zeit vom 1.4.1981 bis zum 23.7.1981 ist aus §§ 133 h, 134 Abs. II GewO begründet, da dem Kläger für die Zeit vom 1.4.1981 bis zum 23.7.1981 Lohnansprüche zustehen.

Für die Zeit vom 2.4.1981 bis zum 21.4.1981 ergeben sich Lohnfortzahlungsansprüche aus § 1 Lohnfortzahlungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war nicht durch arbeitgeberseitige Kündigung mit dem 31.3.1981 beendet, sondern bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

Die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger hat auch seine Nachweispflicht gemäß § 3 Abs. I Lohnfortzahlungsgesetz erfüllt, indem er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung am 2.4. oder 3.4.1981 übergeben wollte. Da die Beklagte die Annahme verweigerte, kann sie sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. I Lohnfortzahlungsgesetz berufen.

Der Lohnanspruch für den 1.4.1981 und die Zeit vom 22.4.1981 bis zum 23.7.1981 ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB.

Die Beklagte befindet sich für diese Zeit im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Der Kläger brauchte seine Arbeitskraft nicht tatsächlich im Betrieb anzubieten, § 294 BGB, da die Beklagte durch die fristlose Kündigung unter sofortiger Arbeitsbefreiung seine Arbeitsleistung abgelehnt hat (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 4. Auflage, § 48 II 3). In diesem Fall reicht ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB aus.

Vorliegend hat der Kläger seine Arbeitskraft mit anwaltlichem Schreibem vom 3.4.1981 angeboten. Ein wörtliches Angebot ist auch in der am 6.4.1981 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage zu sehen.

Diese Angebote begründen den Annahmeverzug nicht erst mit Zugang bei der Beklagten, sondern bereits auch für den 1.4.1981 (vgl. LAG Berlin, Urteil v. 23.2.1981, 12 Sa 90/80, Der Betrieb 1981, 2034).

Die auf ein einmaliges Austauschschuldverhältnis zugeschnittenen Regeln des Gläubigerverzuges setzen voraus, daß die geschuldete Leistung nachholbar ist. Deshalb liegen die wesentlichen Rechtsfolgen in der Haftungsminderung und dem Gefahrenübergang, §§ 300, 324 II, 344 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Arbeitsleistung ist dagegen für die einzelnen Zeitabschnitte nicht nachholbar. Dementsprechend verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber zu Lohnzahlung, ohne daß er die Gegenleistung erhält.

Im Rahmen des einmaliges Austauschverhältnisses soll das Angebot der Leistung den Gläubiger vor den Rechtsfolgen des Annahmeverzuges warnen und ihm noch einmal die Leistungsbereitschaft des Schuldners vor Augen führen. Einer solchen Warnung bedarf es in dem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis nicht. Durch seine regelmäßige Arbeit bis zum Ausspruch der Kündigung verdeutlicht der Arbeitnehmer hinreichend seine Leistungsbereitschaft. Auch ohne sofortigen Protest des Arbeitsnehmers wird jeder Arbeitgeber mit der Möglichkeit rechnen, daß er bei Unwirksamkeit der Kündigung Arbeitsentgelt schuldet. Eine Warnung ist daher nur in dem Sinn erforderlich, daß der Arbeitgeber in zumutbarer Zeit erfährt, ob der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert oder sie angreift.

Vorliegend hat der Kläger ...

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