Täuscht ein Arbeitnehmer bewusst über die Erbringung seiner Arbeitsleistung, liegt ab der ersten Minute ein Arbeitszeitbetrug vor. Dem Arbeitgeber wird dabei suggeriert, dass Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang erbracht wurde, obwohl dem Arbeitnehmer bewusst ist, dass er die Arbeitsleistung nur in einem geringeren Umfang oder gar nicht erbracht hat.

Der Arbeitnehmer muss durch diese bewusste Täuschung eine Fehlvorstellung beim Arbeitgeber hervorgerufen haben, er hätte einen Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung. Eine solche Täuschungshandlung kann z. B. durch die Dokumentation bzw. Erfassung von Arbeitszeiten erfolgen, die tatsächlich nicht geleistet wurden und für die daher auch kein Vergütungsanspruch besteht.

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