Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.[1]

Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.[2]

Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf grundsätzlich nicht über 8 Stunden hinausgehen. Sie kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[3]

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, hat der Arbeitgeber für einen Ausgleich der während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zu sorgen.[4]

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