§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III regelt im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses (Ausnahme: betriebliche Ausbildung) Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zu Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren. Für die Meldung sind Arbeitnehmer erforderlichenfalls von der Arbeitspflicht freizustellen; ihnen ist die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die Meldeverpflichtung des Arbeitnehmers besteht sowohl bei Zugang einer Arbeitgeberkündigung als auch im Falle einer Eigenkündigung und beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Eine telefonische oder andere Anzeige bei der Agentur für Arbeit reicht dann aus, wenn sie unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes erfolgt und die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 S. 3 SGB III).

Der Formulierung als "Soll"-Vorschrift entsprechend verneint die Rechtsprechung zwar einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei unterlassenem Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Wer jedoch als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen auf jeden Fall vermeiden will, sollte gleichwohl mit jeder Kündigung auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen. Ein spezieller Hinweis auf die fernmündliche Meldung ist jedoch nicht erforderlich.

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