Kurzbeschreibung

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (hier Kündigung) begründet § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers. Dieser soll Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Arbeitsuche sowie über die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Vorbemerkung

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III regelt im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses (Ausnahme: betriebliche Ausbildung) Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zu Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren. Für die Meldung sind Arbeitnehmer erforderlichenfalls von der Arbeitspflicht freizustellen; ihnen ist die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die Meldeverpflichtung des Arbeitnehmers besteht sowohl bei Zugang einer Arbeitgeberkündigung als auch im Falle einer Eigenkündigung und beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Eine telefonische oder andere Anzeige bei der Agentur für Arbeit reicht dann aus, wenn sie unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes erfolgt und die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 S. 3 SGB III).

Der Formulierung als "Soll"-Vorschrift entsprechend verneint die Rechtsprechung zwar einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei unterlassenem Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Wer jedoch als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen auf jeden Fall vermeiden will, sollte gleichwohl mit jeder Kündigung auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen. Ein spezieller Hinweis auf die fernmündliche Meldung ist jedoch nicht erforderlich.

Mustertext

Sehr geehrte Frau ............... / Sehr geehrter Herr ...............,

 

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum Ablauf des ................

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.

Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


Ort, Datum
..............................
erhalten (Unterschrift des Arbeitnehmers)

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