Neben den nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu verpflichtenden Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sind nach § 22 SGB VII in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein oder mehrere Betriebsangehörige als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer/besonderer Unfallgefahr die Zahl der Beschäftigten, von denen an Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, auf über/unter 20 erhöhen/ermäßigen. Weitere Einzelheiten sind in § 20 DGUV V1 geregelt.
Beteiligung des Betriebsrats
Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat unter Beteiligung des Betriebsrats zu erfolgen.[1] Dies bedeutet, dass dem Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zusteht. Im öffentlichen Dienst unterliegt jedoch die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.
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