Es gibt weitere Beauftragte, deren Bestellung nicht in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Sie werden regelmäßig zur Gefahrenabwehr bzw. -eindämmung eingesetzt und dienen dem Schutz der Arbeitnehmer somit mittelbar.

3.1 Abfallbeauftragter

3.1.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Anwendbare Rechtsvorschriften sind die §§ 5860 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und über den Verweis in § 60 Abs. 3 KrWG auch § 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abstz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem ist die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) zu beachten.

Nach § 59 Abs. 1 KrWG müssen die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. d. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und Besitzer i. S. d. § 27 KrWG einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, sofern dies erforderlich ist wegen der

  1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme

hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.Die Bestellung des Abfallbeauftragten muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.[1] Die Bestellung externer Betriebsbeauftragter ist möglich.

3.1.2 Pflichten des Betreibers

Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können, rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen.

3.1.3 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Der Abfallbeauftragte muss zuverlässig sein und die erforderliche Fachkunde besitzen.[1] Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.[2]

Der Abfallbeauftragte ist nach § 60 Abs. 1 KrWG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu überwachen,
  • die Einhaltung der für die Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären,
  • auf die Reduzierung der Abfälle und auf die ordnungsgemäße Verwertung der im Betrieb entstehenden Reststoffe hinzuwirken.

Er muss seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen können, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.[3]

[3] § 60 Abs. 3 KrWK i. V. m. § 57 BImSchG.

3.2 Beauftragte nach dem BImSchG

3.2.1 Pflicht zur Bestellung

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. § 4 des BImSchG haben einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte[1] und einen oder mehrere Störfallbeauftragte[2] zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlage erforderlich ist. Im Einzelnen ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) geregelt, welche Unternehmen einen Immissionsschutz- und einen Störfallbeauftragten zu bestellen haben.

3.2.2 Immissionsschutzbeauftragter

Der Immissionsschutzbeauftragte ist gemäß § 54 BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken,
  • die Einhaltung der Vorschriften über den Immissionsschutz zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 55 ff. BImSchG.

3.2.3 Störfallbeauftragter

Der Störfallbeauftragte ist gemäß § 58b BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
  • dem Betreiber unverzüglich Störungen des Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • Mängel, die den Brandschutz betreffen, unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 58c.

3.3 Beauftragter für biologische Sicherheit (GenTG)

3.3.1 Rechtsgrundlagen und Pflichten des Arbeitgebers

Regelungen zur Beauftragung finden sich vorrangig in § 6 Abs. 4 GenTG. Hiernach trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, Projektleiter sowie Beauftragte oder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen, wenn er gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt.

3.3.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Der Projektleiter muss ...

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