Das BVerfG[1] hat am 9.2.2010 entschieden, dass atypische (besondere) Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Mit der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt.

Ein besonderer Bedarf, der unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig ist, wird in begründeten Einzelfällen zusätzlich anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Härtefallregelung, deren Vorliegen jeweils im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden muss.

Ein solcher Mehrbedarf wird in Einzelfällen z. B. anerkannt für

  • Fahr- oder Übernachtungskosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern entstehen;
  • Arzneimittelkosten chronisch Kranker, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, z. B. Hautprodukte bei Neurodermitis;
  • Kosten der Haus- und Putzhilfen eines Rollstuhlfahrers, wenn er diese Tätigkeiten nicht allein oder ohne fremde Hilfe ausführen kann und keine andere Hilfe erhält.

Die Schwierigkeit besteht darin, abzugrenzen, inwieweit ein Aufwand zum Regelbedarf gehört und damit aus diesem zu bestreiten ist. Sind die Kriterien eines besonderen, unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarfs erfüllt, kann dieser beim Jobcenter geltend gemacht werden.

Der Bedarf kann auch für einmalige Bedarfe anerkannt werden. Hier ist eine weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II für Kosten, die im Regelbedarf enthalten sind, ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

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