Von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind ausgeschlossen

  • Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Bei z. B. richterlich angeordneter Freiheitsentziehung wirkt dieser Ausschluss grundsätzlich auch bei kürzerer Unterbringung, bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus nur, wenn die Unterbringung für länger als 6 Monate erfolgt.
  • Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen (gilt auch für Ruhestandsleistungen z. B. an Beamte),
  • grundsätzlich in bestimmten Fällen auch Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes[1] gefördert werden könnte sofern Leistungen nach dem BAföG zustehen, ist in manchen Fällen eine Aufstockung durch Bürgergeld möglich.[2]

Eine Sonderstellung nehmen Ausländer ein. Zunächst ist die Staatsangehörigkeit keine grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch, sondern lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Allerdings erfüllen folgende Ausländer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Ausschlusstatbestand:

  • alle Ausländer (auch EU-Angehörige) und ihre Familienangehörigen in den ersten 3 Monaten nach der Einreise,
  • Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Dagegen können Ausländer, die sich in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer oder Selbstständige aufhalten, oder die EU-freizügigkeitsberechtigt, sind einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen, sind im SGB II leistungsberechtigt. Das betrifft insbesondere Personen ukrainischer Herkunft. Der Anspruch besteht auch, wenn zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist. In diesem Fall ist zusätzliche Voraussetzung, dass bereits eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte.

 
Wichtig

Keine Leistung nach SGB II – Zustimmung bei auswärtigem Aufenthalt erforderlich

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem SGB II, wenn sie sich ohne Zustimmung des Leistungsträgers außerhalb des näheren Bereichs aufhalten.[3] Liegt die Zustimmung vor, kann die Leistung für eine 3-wöchige Abwesenheit innerhalb eines Jahres durchgezahlt werden. Die Zustimmung hängt u. a. von den konkreten Eingliederungsmöglichkeiten ab.

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