Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Bei dieser Prüfung ist einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, andererseits sind ggf. bestehende rechtliche Einschränkungen zu prüfen (z. B. bei ausländischen Arbeitnehmern eine erforderliche Arbeitsgenehmigung). Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung nicht zugemutet werden kann.[1] Eine darüber hinausgehende Prüfung der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit wie bei dem Arbeitslosengeld nach dem SGB III gibt es nicht. Allerdings gibt es damit im Zusammenhang stehende persönlichen Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 4 SGB II, z. B. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

 
Hinweis

Agentur für Arbeit stellt Erwerbsfähigkeit fest

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit trifft grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden dabei (sofern sie nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind) grundsätzlich auf das System der Sozialhilfe bzw. – bei Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente – auf die gesetzliche Rentenversicherung verwiesen. Sofern sich die beteiligten Leistungsträger nicht einigen können, entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung gutachterlich über die Zuordnung der betroffenen Person. Die Jobcenter und anderen Behörden sind an diese Entscheidung gebunden.[2]

[2] §§ 44a, 45 SGB II.

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