Zusammenfassung

 
Begriff

Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird abstrakt zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Liegt das Restleistungsvermögen zwar noch bei mindestens 3 Stunden täglich, jedoch nicht bei mindestens 6 Stunden täglich, dann liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann es auch zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, wenn der Arbeitsmarkt für die betroffenen Versicherten verschlossen ist (Arbeitsmarktrente).

Für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte kommt ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht, wobei hier nicht das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend ist, sondern das Leistungsvermögen im bisherigen Beruf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtlich definiert wird Erwerbsminderung in § 43 SGB VI und in § 240 SGB VI. Der Grundsatz "Reha vor Rente" geht aus § 116 SGB VI hervor. Weitere Regelungen ergeben sich aus §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1a und § 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 2, 2a SGB VI (Befristung). Nach §§ 103, 104 SGB VI ist eine Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise nicht möglich, wenn die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt wurde oder Ergebnis einer Straftat ist.

Das Übergangsrecht im Zusammenhang mit den "alten" Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist in § 302b SGB VI geregelt. § 302a SGB VI gilt im Hinblick auf Invalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet.

Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten.

Arbeitsrecht

Durch die Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht automatisch. Auch bei festgestellter Erwerbsminderung bedarf es daher zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags. Bereits im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag sind häufig Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer vorgesehen, sofern dieser Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.

Arbeitsrechtliche Bedeutung hat eine Erwerbsminderung ansonsten nur dann, wenn sie sich konkret auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Zu prüfen sind im Weiteren entweder ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder eine personenbedingte Kündigung.

Sozialversicherung

1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Die Einstufung, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, wird anhand der verbliebenen Arbeitskraft, dem sog. Restleistungsvermögen, für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt und hat entscheidende Auswirkungen auf die Höhe der Rente.

1.1 Volle Erwerbsminderung

Da bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustands regelmäßig keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, hat diese Rente die Aufgabe, den Lebensunterhalt der versicherten Person auf Dauer zu sichern. Sie hat daher den Rentenartfaktor von 1,0 und ist unter Berücksichtigung der Zurechungszeit[1] der Höhe nach mit einer Altersrente vergleichbar.

[1]

S. Abschn. 1.7.

1.2 Teilweise Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist darauf ausgerichtet, dass die versicherte Person mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie ist demzufolge nur als Ausgleich für den niedrigeren Verdienst durch eine Teilzeittätigkeit oder eine schlechter bezahlte Tätigkeit gedacht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist mit einem Rentenartfaktor von 0,5 nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

1.3 Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Da es nach der Reform zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 das Ziel war, langfristig keine Beurteilung von Berufsunfähigkeit mehr vorzunehmen, wird eine Berufsunfähigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes nur noch für Versicherte geprüft, die bei der Reform bereits 40 Jahre alt waren, also vor dem 2.1.1961 geboren sind.[1] Besteht Anspruch auf eine solche Rente nach § 240 SGB VI, weil das Restleistungsvermögen im bisherigen Beruf und auch in sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten unter 6 Stunden täglich liegt, ist auch diese Rente nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit niedriger als die "alte" Rente wegen Berufsunfähigkeit.

1.4 Arbeitsmarktrente

Die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist auch von der Lage am Arbeitsmarkt abhängig. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die betroffene Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch eine Chance auf dem Arbe...

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