Die Anwartschaftszeit als versicherungsrechtliche Voraussetzung für das Arbeitslosengeld hat erfüllt, wer innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.[1]

Eine Sonderregelung zur Anwartschaftszeit besteht für Personen, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten ihres Wirtschaftszweigs überwiegend nur kurz befristete Beschäftigungen ausüben können (z. B. Künstler, Schauspieler). Sie haben die Anwartschaftszeit bereits dann erfüllt, wenn sie innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist insgesamt mindestens 180 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren.[2] Dieses Privileg der verkürzten Anwartschaftszeit setzt jedoch voraus, dass die Antragsteller darlegen und nachweisen, dass

  • sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen von bis zu 14 Wochen (sog. Beschäftigungsbedingung) ergeben und
  • das in den letzten 12 Monaten erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (sog. Entgeltbedingung).

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