Begriff

In der Arbeitserprobung (Belastungserprobung) werden berufliche Fähigkeiten praktisch abgeklärt, bevor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugebilligt werden. Träger sind u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- oder Unfallversicherung. Die Leistung kann in Einrichtungen der medizinischen, medizinisch-beruflichen oder beruflichen Rehabilitation erbracht werden. Mit der Arbeitserprobung soll eine geeignete Auswahl der im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unabhängig vom bisherigen Bezugsberuf getroffen werden. Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung dienen dazu, einen neuen Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Entgeltersatzleistungen, die vor der Arbeitserprobung bezogen wurden, werden weiter gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Entgeltersatzleistungen werden nach § 65 SGB IX gezahlt.

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