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Arbeitserprobung

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

In der Arbeitserprobung (Belastungserprobung) werden berufliche Fähigkeiten praktisch abgeklärt, bevor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugebilligt werden. Träger sind u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- oder Unfallversicherung. Die Leistung kann in Einrichtungen der medizinischen, medizinisch-beruflichen oder beruflichen Rehabilitation erbracht werden. Mit der Arbeitserprobung soll eine geeignete Auswahl der im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unabhängig vom bisherigen Bezugsberuf getroffen werden. Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung dienen dazu, einen neuen Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Entgeltersatzleistungen, die vor der Arbeitserprobung bezogen wurden, werden weiter gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Entgeltersatzleistungen werden nach § 65 SGB IX gezahlt.

1 Durchführung

Arbeitserprobungen werden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht (Berufsförderungswerke oder Einrichtungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation). Mit dem Menschen mit Behinderung werden die

  • berufliche Eignung für ein bestimmtes Berufsziel und
  • Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

geklärt.

Die Arbeitserprobung ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig sind dennoch die Träger der beruflichen Rehabilitation, weil die Leistung Teil des Verfahrens ist und u. a. dazu dient, erforderliche Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben abzuklären.

Der leistungsrechtliche Status des Menschen mit Behinderung richtet sich nach den Verhältnissen vor dem Beginn der Maßnahme (z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Krankengeld).

 
Hinweis

Verletztengeld vom Un...

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