Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung, handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil. In der Folge sind diese Arbeitnehmeranteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Das gilt auch für die Arbeitnehmeranteile für eine betriebliche Ruhegeldeinrichtung, die vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.

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