Leitsatz

  1. Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeiratsmitglieds (als Nichteigentümer) in der Eigentümerversammlung zu Themen des eigenen Aufgabenbereichs
  2. Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund (insbesondere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Beirat)
 

Normenkette

§§ 24, 26, 29 WEG

 

Kommentar

  1. Dem Mitglied eines Verwaltungsbeirats (kraft bestandskräftigen Einzelfall-Bestellungsbeschlusses), welches nicht zugleich bzw. noch nicht Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist (in Literatur höchst umstritten). Nach Auffassung des Senats ist die Teilnahme an der Versammlung häufig zweckmäßig, und zwar unabhängig von der Frage, ob in einem solchen Fall eine Pflicht zur Ladung besteht. Es dient der sachgerechten Erfüllung der dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben, wenn er zu Fragen, die seinen Aufgabenkreis betreffen, auch unmittelbar in der Eigentümerversammlung Stellung nehmen und auf Nachfragen Erläuterungen abgeben kann, zumal § 29 Abs. 3 WEG nicht vorschreibt, dass die dort vorgesehene Stellungnahme schriftlich zu erfolgen hat.

    Auch zur Thematik einer Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund ist der Aufgabenbereich des Beirats betroffen, was sich aus § 29 Abs. 2 und 3 WEG ergibt, wenn die Teilungserklärung keine Regelungen hierzu enthält. Ein Beirat hat demnach die Hauptaufgabe, den Verwalter zu unterstützen und seine Tätigkeit in bestimmten Bereichen zu überwachen und zu kontrollieren. Ergeben sich hier aus Sicht eines Beirats erhebliche Beanstandungen und ist das Vertrauensverhältnis zum Verwalter in einem Ausmaß zerrüttet, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, sind auch die dem Beirat zugewiesenen Aufgaben tangiert, sodass der Beirat die Versammlung über seine Beanstandungen und das Zerwürfnis zu informieren hat, um eine Entscheidung über die Abberufung des Verwalters zu ermöglichen.

  2. Somit konnte die Anfechtung der erfolgten Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund (vorliegend mit einheitlicher Beschlussgültigkeits-Bestätigung) auch nicht auf Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerversammlung gestützt werden. Von einem wichtigen Abberufungsgrund kann auch dann auszugehen sein, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und dem Beirat nicht mehr möglich ist, soweit das Zerwürfnis nicht in vorwerfbarer Weise vom Verwaltungsbeirat selbst herbeigeführt wurde (vgl. hierzu BayObLG v. 21.10.1999, 2Z BR 97/99, NZM 2000, 510).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2006, 15 W 98/06OLG Hamm v. 27.9.2006, 15 W 98/06

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