Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen waren nach der früheren Rechtsprechung des BAG für die Zahlung einer tariflichen Jahresleistungsprämie einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen.[1] Diese Auffassung wurde anschließend vom BAG jedoch nicht mehr vertreten.[2] Die Vertragsparteien könnten auch Fehlzeiten, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, als anspruchsmindernd oder -ausschließend bestimmen. Das Gesetz verlange keine weitergehende Sicherung der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH wieder überholt: Die gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen untersagt es, dass ein Arbeitgeber Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.[3]

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