Rz. 37

Erteilt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich einen Rat (Beratung) oder eine Auskunft, so wird es in der Regel an Telekommunikationsauslagen fehlen, es sei denn, der Anwalt ruft den Ratsuchenden an und gewährt die Beratung telefonisch oder das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zugeschickt.[29] Es reicht aus, wenn nur eine von der Pauschale erfasste Auslage anfällt.[30] Das können auch die im Rahmen einer Datenbankrecherche angefallenen Kosten für die Internetnutzung oder eine E-Mail sein (auch Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc).[31] Anderenfalls steht dem Anwalt kein Auslagenersatz zu. Die Versendung des Beratungshilfeantrags löst ebenso wenig wie die Versendung des Festsetzungsantrags Auslagen nach VV 7001, 7002 aus (vgl. Anm. zu VV 7001).[32]

[29] LG Berlin JurBüro 1985, 1667.
[30] AG Aachen JurBüro 2005, 475.
[31] OLG Frankfurt 3.5.2017 – 18 W 195/16, AGS 2017, 396; Minwegen, JurBüro 2005, 621; a.A. AG Montabaur JurBüro 2011, 474.
[32] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 11.

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