Rz. 33

Die Post- und Telekommunikationsentgelte bzw. -pauschalen nach VV 7001, 7002 fallen nur an, wenn tatsächlich auch Auslagen entstanden sind, also etwa dann, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder der Anwalt das mündliche Beratungsgespräch wunschgemäß nochmals schriftlich zusammenfasst und dem Auftraggeber zugesandt hat.[54] Sie entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber telefoniert oder per E-Mail korrespondiert. Auch die im Rahmen einer Datenbankrecherche angefallenen Kosten für die Internetnutzung (auch Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc.) fallen unter VV 7001, 7002.[55] Eine bloß mündliche Beratung löst den Auslagentatbestand nicht aus.[56] Die Versendung des Beratungshilfeantrags löst ebenso wenig wie die Versendung des Festsetzungsantrags Auslagen nach VV 7001, 7002 aus (vgl. Anm. zu VV 7001).[57]

 

Rz. 34

Eine pauschale Berechnung ist nur dann möglich, wenn tatsächlich Auslagen angefallen sind.[58] Nicht entstandene Auslagen können auch nicht pauschal abgerechnet werden. Es reicht aus, wenn nur eine von der Pauschale erfasste Auslage anfällt.[59] Die Pauschale setzt nicht voraus, dass die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation möglich ist.[60]

[54] LG Berlin JurBüro 1985, 1667.
[55] OLG Frankfurt 3.5.2017 – 18 W 195/16, AGS 2017, 396; Minwegen, JurBüro 2005, 621; a.A. AG Montabaur JurBüro 2011, 474.
[56] Siehe zuletzt AG Koblenz AGS 2004, 185 m. Anm. N. Schneider.
[57] So auch: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 11.
[58] LG Berlin JurBüro 1985, 1667; AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.
[59] AG Aachen JurBüro 2005, 475.

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